Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.
In Kraft seit 20.04.2002 bis 31.12.9999
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