§ 1 JKAG

JKAG - Steiermärkisches Jagdkartenabgabegesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt

a)

je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens

€ 27,50

b)

je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen

€ 209,00

c)

sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals

€ 13,00

(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten

a)

mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer

€ 16,50

b)

sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer

€ 41,00

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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