(1) Die jährliche Jagdkartenabgabe beträgt
a)
je Landesjagdkarte für Angehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und sonstiger Vertragspartner des EWR-Abkommens
€ 27,50
b)
je Landesjagdkarte für Angehörige von Staaten, die nicht unter lit. a fallen
€ 209,00
c)
sowie je ermäßigte Jagdkarte des beeideten Jagdschutzpersonals
€ 13,00
(2) Die Jagdkartenabgabe beträgt für die Ausstellung von Jagdgastkarten
mit einer dreitägigen Gültigkeitsdauer
€ 16,50
sowie mit einer vierwöchigen Gültigkeitsdauer
€ 41,00
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 24/2013
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