§ 94 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschließlich gemäß § 2 Abs. 2a betriebener MTF sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.

(2) Kostenpflichtige Wertpapierbörsen haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 300 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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