§ 82 Börsegesetz

Börsegesetz - Börsegesetz 2018

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

1.

Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

2.

Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

3.

Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

4.

Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

5.

Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

6.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

7.

Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

1.

Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;

2.

die Anforderungen von Abs. 2 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

In Kraft seit 21.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 82 Börsegesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 Börsegesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 82 Börsegesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 82 Börsegesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 82 Börsegesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 81 Börsegesetz
§ 83 Börsegesetz