RS OGH 1986/11/13 12Os71/86, 13Os169/87, 1Ob191/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1986
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Norm

StGB §302 Abs1
StPO §34 Abs1 A
StPO §34 Abs3 A
StPO §109 Abs1
StPO §112 Abs1

Rechtssatz

Die Abgabe einer Einstellungserklärung, ohne daß der gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht entsprechend den strafprozessualen Vorschriften unter Ausschöpfung aller zweckdienlichen Beweismittel so weit als möglich aufgeklärt wurde, stellt einen Mißbrauch der dem Staatsanwalt als öffentlichem Ankläger zufolge des Legalitätsprinzips obliegenden Amtsbefugnisse in Vollziehung der Gesetze dar, der eine Schädigung des konkreten Rechts des Staates auf Strafverfolgung gemäß den strafprozessualen Bestimmungen zur Folge hat, und zwar unabhängig davon, ob der Verdacht letztlich zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führt oder nicht (sofern es sich bei den gezielt unterlassenen weiteren Beweisaufnahmen nicht um aussichtslose Beweise handelte).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097029

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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