Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Verletzung der sich aus den §§ 3, 34 Abs 3, 206, 232 Abs 2 und 254 StPO ergebenden Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der Wahrheit ist ebensowenig ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht wie die Nichtbeachtung der im § 3 StPO allen im Strafverfahren tätigen Behörden auferlegten Belehrungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0096461Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009