Rechtssatz: Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des § 49 ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person. Entscheidungstexte Prä 658/19 Entscheidungstext OGH 13.01.1920 Prä 658/19 Plenissimarbeschluß; Judikat Nr 4 (neu); Veröff: SZ 2/143 mehr lesen...