RS OGH 1920/01/13 Prä658/19

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Veröffentlicht am 13.01.1920
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Rechtssatz

Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des § 49 ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.

Entscheidungstexte
  • Prä 658/19
    Entscheidungstext OGH 13.01.1920 Prä 658/19
    Plenissimarbeschluß; Judikat Nr 4 (neu); Veröff: SZ 2/143
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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