Norm: ArbVG §52ArbVG §55. ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Das Unterlassen eines Einspruches gegen die Wählerliste schließt das Recht zur Anfechtung der Betriebsratswahl nicht aus. Entscheidungstexte 9 ObA 22/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 22/91 Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Nicht anfechten kann die Betriebsratswahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende Legitimation. Entscheidungstexte 9 ObA 22/91 Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 O... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59BRWO 1974 §15 Abs3
Rechtssatz: Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einze... mehr lesen...