Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Nicht anfechten kann die Betriebsratswahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende Legitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051124Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00022_9100000_004