RS OGH 1991/2/13 9ObA22/91, 9ObA121/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1991
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Norm

ArbVG §59
BRWO 1974 §15 Abs3

Rechtssatz

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 22/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 22/91
    Veröff: SZ 64/14 = EvBl 1991/94 S 421 = WBl 1991,200 = Arb 10908 = RdW 1991,241 = ecolex 1991,413
  • 9 ObA 121/05t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 121/05t
    Beisatz: Die Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist nicht geeignet, das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG zu beschränken. (T1); Beisatz: Auch Arbeitnehmer, die gesetzwidrig nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind anfechtungsberechtigt. (T2); Veröff: SZ 2006/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051114

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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