Norm
ArbVG §59Rechtssatz
Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste hat keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051114Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008