Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Es war auch schon bisher anerkannt, dass sich der Beschäftiger nach dem AÜG gegenüber den überlassenen Dienstnehmern auf § 333 ASVG berufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129758Im RIS seit
23.12.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016