Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des § 333 ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129757Im RIS seit
23.12.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016