Nach dem Spruch: des Straferkenntnisses hat der Beschuldigte Tat zu verantworten: Sie haben laut Strafantrag des Zollamtes W vom 03.01.2005 bei der Ausübung ihres Arbeitsvermittlungsgewerbes am Standort G, S 10, die ukrainische Staatsangehörige A M, in der Zeit vom 13.11.2004 bis 11.12.2004 beschäftigt, obwohl für diese Ausländerin weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 4 AMFG reduziert sich eine Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte (§ 3 AÜG) zu einer Arbeitsvermittlung, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt. So indizieren vertragliche und außervertragliche Abmachungen und Absprachen, die Arbeitgeberpflichten abbedingen, das Vorliegen von Arbeitsvermittlung. Die Abgrenzung zur Arbeitskräfteüberlassung erfolgt nach § 2 Abs 4 AMFG allein dadurch, dass der Überlasser sämtliche Arbeit... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Vorstandsmitglied der "I Aktiengesellschaft" und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am 9.10.1992, 11.30 Uhr in Wien, W-gasse als Arbeitgeberin in ihrem dort befindlichen Steinmetzmeisterbetrieb die ungarischen Staatsangehörigen 1) V Zoltan, 2) V Tibor, 3) N Ferenc, 4) B Tamas, 5) Z Gyula, als Verleger von Steinplatten in d... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Arbeitgeberin E im Sinne des § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß bis zum 9.12.1991 1-2 mal im Monat ein ausländischer Staatsbürger als Chauffeur, wie auch am 9.12.1991 Herr... mehr lesen...
Rechtssatz: Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerber war hier nicht von der Beschäftigung eines "betriebsentsandten Ausländers" nach § 18 AuslBG auszugehen. Dies deshalb nicht, da der Ausländer nicht zur Durchführung von Arbeitsleistungen, zu welchen sich die polnische A-P gegenüber der österreichischen E verpflichtet hätte, nach Österreich entsandt wurde. Der Berufungswerber hat vielmehr selbst angegeben, daß die Lieferleistung, bei welcher der Ausländer als Chauffeur eingesetzt wur... mehr lesen...