RS UVS Wien 1994/11/07 07/01/542/93

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Veröffentlicht am 07.11.1994
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Rechtssatz

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerber war hier nicht von der

Beschäftigung eines "betriebsentsandten Ausländers" nach § 18 AuslBG auszugehen.

Dies deshalb nicht, da der Ausländer nicht zur Durchführung von Arbeitsleistungen, zu welchen sich die polnische A-P gegenüber der österreichischen E verpflichtet hätte, nach Österreich entsandt wurde.

Der Berufungswerber hat vielmehr selbst angegeben, daß die Lieferleistung, bei welcher der Ausländer als Chauffeur eingesetzt wurde, Vertragspflicht der österreichischen E war. Indem nun die polnische A-P den Ausländer der österreichischen E zur Verfügung gestellt hat, hat sie damit nicht selbst einen (Werk)auftrag erfüllt,

sondern die ausländische Arbeitskraft der inländischen E zur Verfügung gestellt, die sodann diese ausländische Arbeitskraft verwendet hat, um eine von ihr übernommene vertragliche Verpflichtung

zu erfüllen. Dieser Sachverhalt stellt rechtlich aber nicht "Betriebsentsendung", sondern "Überlassung" dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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