Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerber war hier nicht von der
Beschäftigung eines "betriebsentsandten Ausländers" nach § 18 AuslBG auszugehen.
Dies deshalb nicht, da der Ausländer nicht zur Durchführung von Arbeitsleistungen, zu welchen sich die polnische A-P gegenüber der österreichischen E verpflichtet hätte, nach Österreich entsandt wurde.
Der Berufungswerber hat vielmehr selbst angegeben, daß die Lieferleistung, bei welcher der Ausländer als Chauffeur eingesetzt wurde, Vertragspflicht der österreichischen E war. Indem nun die polnische A-P den Ausländer der österreichischen E zur Verfügung gestellt hat, hat sie damit nicht selbst einen (Werk)auftrag erfüllt,
sondern die ausländische Arbeitskraft der inländischen E zur Verfügung gestellt, die sodann diese ausländische Arbeitskraft verwendet hat, um eine von ihr übernommene vertragliche Verpflichtung
zu erfüllen. Dieser Sachverhalt stellt rechtlich aber nicht "Betriebsentsendung", sondern "Überlassung" dar.