zu I) und II) Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der V-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, richtete mit Datum 3.2.2003 an den Bw ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 AÜG hat der Überlasser laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen, wobei es im § 22 Abs 1 Z 2 lit d AÜG unter Strafe gestellt ist, wenn die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft vorgelegt werden. Nach § 20 Abs 2 hat u.a. der Überlasser auf Verlangen (hier: des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland) nach Z 1 alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nach Z 2 die hiefür benö... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs 2 AÜG hat der Überlasser von Arbeitskräften den im Abs 1 genannten zuständigen Behörden und Sozialversicherungsträgern ?auf deren Verlangen" die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die hiefür benötigten Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die Anfertigung vollständiger oder auszugsweiser Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen zu gestatten. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien muss in Ansehung von Übertretungen des § 20 Abs 2 Z 1 bis 3 A... mehr lesen...