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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AÜG §17 Abs7 idF 2014/I/094Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Ing. M S in S, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. April 2020, Zl. VGW-041/037/14021/2016-29, betreffend Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangte Behörde wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in D ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Z 2 iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG (in der zum Tatzeitpunkt - 18. Februar 2016 - geltenden Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) zur Last gelegt, weil „diese Gesellschaft als Beschäftiger“ von sechs näher genannten Arbeitskräften mit jeweils ungarischer Staatsangehörigkeit für diese die gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG erforderlichen Unterlagen (ZKO 4 - Meldungen) für diese nicht am Arbeitsort zur Überprüfung durch die dazu befugten Behörden bereitgehalten oder zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurde aus diesem Grund eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und ein Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren vorgeschrieben.
2 2. Mit dem - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen - angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers mit einer hier nicht relevanten Maßgabe ab, verpflichtete diesen zur Tragung eines Kostenbeitrages im Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die X GmbH für die verhängte Geldstrafe und den Kostenbeitrag zu ungeteilten Handen hafte. Unter einem erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, entgegen dem Beschwerdevorbringen des Revisionswerbers sei von einer grenzüberschreitenden Überlassung der ungarischen Arbeitnehmer und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages mit dem ungarischen Dienstgeberunternehmen auszugehen.
4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision verweist zur Begründung der Zulässigkeit unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. August 2017, Ra 2017/11/0068, auf ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung. Die Rechtsfrage, ob gegenständlich eine Arbeitskräfteüberlassung oder aber ein Werkvertrag vorliege, sei vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden.
9 In diesem Zusammenhang kann wegen des Vorliegens der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Aspekte im dortigen Revisionsfall gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tage, Ra 2020/11/0109, verwiesen werden.
10 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110111.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020