zu I) und II) Der Berufungswerber (Bw) ist unbestrittenermaßen handelsrechtlicher Geschäftsführer der V-GmbH mit dem Sitz in Wien und gemäß § 9 Abs 1 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, richtete mit Datum 3.2.2003 an den Bw ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: ?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs 1 AÜG hat der Überlasser laufend Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften zu führen, wobei es im § 22 Abs 1 Z 2 lit d AÜG unter Strafe gestellt ist, wenn die gemäß § 13 zu führenden Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft vorgelegt werden. Nach § 20 Abs 2 hat u.a. der Überlasser auf Verlangen (hier: des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich, Burgenland) nach Z 1 alle für eine Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nach Z 2 die hiefür benö... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.1.2002, GZ.: 15.1 6167/2000, wurde Frau E I (im Folgenden Berufungswerberin) vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I GesmbH mit dem Sitz in G unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eingehalten worden seien. Sie habe nämlich im Zeitraum vom 14.8.2000 bis zumindest 12.10.2000 die Arbeitnehmer M N, M P und A H der Firma R, F W F GesmbH, in W überlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Überlasser von Arbeitskräften nach § 3 Abs 2 AÜG kann nur derjenige angesehen werden, der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an einen Dritten vertraglich verpflichtet. Somit knüpft der Begriff des Überlassers nicht daran an, ob sich dieser dazu verpflichtet, jemandem Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sondern daran, dass dieser mit der Arbeitskraft vereinbart, ihre Arbeitsleistung bei Dritten zu erbringen. Ein Unternehmer ist also kein Überlasser von Arbeitskräften, wen... mehr lesen...