Als Überlasser von Arbeitskräften nach § 3 Abs 2 AÜG kann nur derjenige angesehen werden, der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an einen Dritten vertraglich verpflichtet. Somit knüpft der Begriff des Überlassers nicht daran an, ob sich dieser dazu verpflichtet, jemandem Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sondern daran, dass dieser mit der Arbeitskraft vereinbart, ihre Arbeitsleistung bei Dritten zu erbringen. Ein Unternehmer ist also kein Überlasser von Arbeitskräften, wenn er die Arbeitskräfte eines Subunternehmers, die ihm der Subunternehmer zur Erfüllung eines Arbeitsauftrages gegenüber einem dritten Unternehmer überlassen hat, dem dritten Unternehmer zur Erfüllung des Auftrages zur Verfügung stellt, ohne die Arbeitnehmer zu den Auftragsarbeiten vertraglich verpflichtet zu haben. So hatte das Unternehmern der Berufungswerberin, das den Auftrag des Dritten zu Zerlegearbeiten von Fleischwaren an einen Subunternehmer weitergegeben hatte, mit den von ihm weiter geleiteten Arbeitskräften keinen Dienstvertrag abgeschlossen, während der Subunternehmer Vertragspartner und Arbeitgeber dieser Arbeitskräfte war. In diesem Sinne trafen die Pflichten eines Überlassers nach § 11 Abs 1 AÜG (zur Vereinbarung über die Höhe des Entgelts, die voraussichtliche Art der Arbeitsleistung etc), § 12 Abs 1 AÜG (zu entsprechenden Mitteilungen an die Arbeitskräfte) und §13 Abs 1 AÜG (zur Führung von Aufzeichnungen über die Überlassung von Arbeitskräften) den Subunternehmer.