Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.1.2002, GZ.: 15.1 6167/2000, wurde Frau E I (im Folgenden Berufungswerberin) vorgeworfen, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der I GesmbH mit dem Sitz in G unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eingehalten worden seien. Sie habe nämlich im Zeitraum vom 14.8.2000 bis zumindest 12.10.2000 die Arbeitnehmer M N, M P und A H der Firma R, F W F GesmbH, in W überlas... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Überlasser von Arbeitskräften nach § 3 Abs 2 AÜG kann nur derjenige angesehen werden, der Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an einen Dritten vertraglich verpflichtet. Somit knüpft der Begriff des Überlassers nicht daran an, ob sich dieser dazu verpflichtet, jemandem Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, sondern daran, dass dieser mit der Arbeitskraft vereinbart, ihre Arbeitsleistung bei Dritten zu erbringen. Ein Unternehmer ist also kein Überlasser von Arbeitskräften, wen... mehr lesen...
Nach dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z U GmbH, P, folgende Übertretungen zu verantworten, die aus dem Anlass der Unfallerhebung am 09.08.2000 auf dem Standort der Firma M M K GmbH & Co KG, F, festgestellt wurden: 1) die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind zu berücksichtigen: 1. die Gestaltung und die Einrichtung d... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei nachstehendem Sachverhalt liegt eine Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG vor: Der Unternehmenszweck einer Gesellschaft bestand unter anderem im Sammeln und Pressen von Altpapier. Arbeitskräfte der Gesellschaft (im Folgenden Werkunternehmer) hatten für eine Kartonagenfabrik (den Werkbesteller) auf deren Betriebsstandort aus Waggons Altpapier (lose Sammelware) auszuladen. Zwar verwendeten sie hiezu einen Bagger des Werkunternehmers, wobei diese Tätigkeit immer auf die... mehr lesen...