RS UVS Steiermark 2001/06/06 30.12-8/2001

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Veröffentlicht am 06.06.2001
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Rechtssatz

Bei nachstehendem Sachverhalt liegt eine Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG vor: Der Unternehmenszweck einer Gesellschaft bestand unter anderem im Sammeln und Pressen von Altpapier. Arbeitskräfte der Gesellschaft (im Folgenden Werkunternehmer) hatten für eine Kartonagenfabrik (den Werkbesteller) auf deren Betriebsstandort aus Waggons Altpapier (lose Sammelware) auszuladen. Zwar verwendeten sie hiezu einen Bagger des Werkunternehmers, wobei diese Tätigkeit immer auf die gleiche Weise vor sich ging und keine Weisungen erforderte. Jedoch nahm das Entladen nur ca 75% der Arbeitszeit dieser Arbeitskräfte in Anspruch. Der Vorarbeiter oder Platzmeister des Werkbestellers konnte sie nämlich bei Stehzeiten von mehr als zwanzig Minuten oder an Tagen, an denen keine Waggons ankamen, oder bei Stillstand einer Kartonagenmaschine von der Entladung abziehen und zu Aufräum- oder Reinigungsarbeiten einteilen, er konnte aber auch anordnen, dass die Arbeitskräfte bei der Waggonentladung früher beginnen oder später aufhören oder auch am Samstag oder Sonntag arbeiten müssen. Damit übte der Werkbesteller eine Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeitskräfte aus und gliederte sie in seinen Betrieb ein, wozu kommt, dass er ihnen einen Jausenraum, einen Sozialraum und Duschgelegenheiten zur Verfügung stellte und der Schichtbetrieb bei der Waggonentladung seinem Schichtbetrieb angeglichen war. Bei diesem Sachverhalt ist der Werkbesteller auch dann als Beschäftiger und Arbeitgeber anzusehen, wenn der Werkunternehmer keine Konzession für die Überlassung von Arbeitskräften besaß und mit den Arbeitskräften keine Vereinbarung nach § 11 Abs 1 AÜG geschlossen und keinen Dienstzettel ausgestellt hat.

Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung Werkbesteller Werkunternehmer Eingliederung Weisungsbefugnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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