Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Zeller über den Antrag des Herrn BSc. A. B. auf Einsichtnahme zu dem nicht anonymisierten Erkenntnis im Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur GZ: VGW-101/056/2131/2019, den B E S C H L U S S gefasst: Der Antrag wird mangels Parteistellung des Herrn A. B., BSc, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 16.04.2019 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VwGVG §17VwGVG §29 Abs3AVG §17
Rechtssatz: Der Antragsteller genoss im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung, weswegen mit sofortiger Zurückweisung des Antrages auf Einsichtnahme in ein nicht anonymisiertes Erkenntnis vorzugehen war. Der an Verhandlungen teilnehmenden Öffentlichkeit steht kein Recht zu, nich... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1991, StA: Afghanistan, Afghanistan, ..., verteten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.9.2018, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 12.2.2018 auf Erteiliung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- un... mehr lesen...