TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/28 VGW-151/023/15157/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §8 Abs1 Z8
NAG §11 Abs1 Z4
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §30 Abs1
NAG §47 Abs1
NAG §47 Abs2
VwGVG §29 Abs2
VwGVG §29 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. B., geb.: 1991, StA: Afghanistan, Afghanistan, ..., verteten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 19.9.2018, Zahl ..., mit welchem der Antrag vom 12.2.2018 auf Erteiliung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auch auf § 11 Abs. 1 Z 4 NAG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG stützt.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. September 2018 wurde zur Zahl ... das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte - plus“ nach § 46 Abs. 1 NAG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Einkommen der Ehegattin des Einschreiters reiche nicht aus, um seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren zu können. Auch sei eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus:

„1.3.1. Die Ehefrau des BF erzielt seit ihrer letzten Gehaltserhöhung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.322,13. Eine weitere Gehaltserhöhung wurde beginnend ab Dezember 2018 vereinbart.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten monatlichen Kreditrate von € 27,75 ist eine maßgebliche Änderung eingetreten, da die Ehefrau des BF am 05.10.2018 den Kredit vorzeitig zur Gänze zurückgezahlt hat. Somit besteht diese monatliche Belastung ab November 2018 nicht mehr.

Beweis:        - Zusatz zum Dienstvertrag vom 08.10.2018

-   Überweisung vom 05.10.2018;

-   Kontoauszug der Santander Consumer Services GmbH mit Stand vom 05.10.2018,

-   Kontoauszug mit Abbuchung von € 416,25.

Ausgehend von der Berechnung der belangten Behörde verringert sich somit der monatliche Differenzbetrag um € 27,75 auf € 14,34. Hochgerechnet auf die

Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels beträgt der Differenzbetrag somit € 172,08.

Dieser Differenzbetrag ist jedenfalls durch Ersparnisse der Ehefrau des BF auf deren Konto abgedeckt. Dieses Konto weist permanent einen Guthabenstand auf, der den Betrag von € 14,34 nicht unterschreitet. Somit ist entgegen der unrichtigen Ansicht der belangten Behörde der Richtsatz des § 293 ASVG durch das Einkommen und die Ersparnisse der Ehefrau des BF überschritten, der Aufenthalt des BF kann zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Diese mögliche Belastung ist alleine aufgrund des Einkommens der Ehefrau des BF ohnehin ausgeschlossen. Eine Prognose dahingehend, dass die Ehefrau des BF zukünftig nicht erwerbstätig sein wird, ist im Hinblick auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit in Österreich unbegründet und daher unzulässig. Sollte dennoch die Arbeitswilligkeit der Ehefrau des BF und somit das von ihr zukünftig erzielte Einkommen bezweifelt werden, wird der

Antrag

auf zeugenschaftliche Einvernahme der Frau C. D., Wien, E.-gasse, gestellt.

1.3.2. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ungeachtet der in § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG vorgegebenen Grundlagen der ausreichenden Unterhaltsmittel für den Aufenthalt in Österreich eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ohne Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation getroffen werden darf. Das Festhalten an starren Einkommensgrenzen ist rechtswidrig, § 11 Abs 3 NAG sieht daher vor, dass ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK geboten ist. Die belangte Behörde hat diese Bestimmung auch berücksichtigt, ihr jedoch einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt Sie geht nämlich davon aus, dass bei Erstanträgen die privaten und familiären Interessen des Antragstellers und seiner Familie nicht zu berücksichtigen sind, weil sich der BF nicht auf ein bestehendes Familienleben berufen kann. Dieses Verständnis von Art 8 EMRK ist unrichtig, da auch das Familienleben von Ehepartnern, die bisher nicht zusammengelebt haben, geschützt ist. Zwar garantiert Art 8 EMRK dem Einzelnen weder ein Recht auf Einreise in einen fremden Staat noch räumt er ein Recht auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat seiner Wahl ein, eine staatliche Maßnahme, die dazu führt, dass sich verschiedene Mitglieder einer Familie nicht im gleichen Staat aufhalten dürfen, stellt aber einen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens dar, der durch den Eingriffsvorbehalt des Art 8 Abs 2 EMRK gedeckt sein muss.

Richtigerweise ist daher im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung zu prüfen, welches legitime Ziel in einer demokratischen Gesellschaft mit der zu treffenden Entscheidung verfolgt wird, wenn damit ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens verbunden ist. Dieses legitime Ziel ist durch die Verhinderung finanzieller Belastungen von Gebietskörperschaften in § 11 Abs 2 Z 4 NAG umschrieben. Somit ist aber jedenfalls auch zu prüfen, ob eine derartige finanzielle Belastung wahrscheinlich ist und in welcher Höhe sie zu erwarten ist. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein jährlicher Differenzbetrag von € 170,82 durch eine finanzielle Leistung einer Gebietskörperschaft ausgeglichen wird, da darauf keine Ansprüche bestehen, oder, selbst wenn ein derartiger Anspruch angenommen werden sollte, dies zu einer wirklichen finanziellen Belastung führen würde.

Zu berücksichtigen ist auch, ob das Familienleben außerhalb Österreichs, insbesondere im Herkunftsland des BF, geführt werden kann. Die Ehefrau des BF ist in Österreich asylberechtigt, ihr kann die Führung des Familienlebens in Afghanistan nicht zugemutet werden.

Der VwGH hat auch auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, wonach die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben darf und bei der gebotenen individuellen Prüfung der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich ist wie niedrige Mietkosten (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/1086 mit Hinweis auf das Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, Rn. 48).

Bei verfassungskonformer und unionsrechtlicher Auslegung des § 11 NAG hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass selbst bei geringfügiger Unterschreitung des Richtwerts gemäß § 293 ASVG der beantragte Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF und seiner Ehefrau in Österreich zu erteilen ist.

Der angefochtene Bescheid ist aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig.“

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt einlangend am 16. November 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 7. Jänner 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Frau C. D., Ehegattin des Beschwerdeführers, als Zeugin geladen waren. Der Beschwerdeführer erschien durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zur mündlichen Verhandlung, der Landeshauptmann von Wien verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.

Frau C. D. führte in dieser Verhandlung im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes aus:

„Ich lebe seit dem Jahre 2009 in Österreich. Mein Ehegatte war bislang nie in Österreich. Auch in die Europäische Union ist er bisher nicht eingereist. Ich bin als Bürokauffrau beschäftigt und arbeite bei der F.. Ich verdiene aktuell EUR 1.370,-- netto. Ich habe keinerlei Schulden. Gegen mich laufen keinerlei Exekutionen. Der ehemals ausstehende Kredit bei der Santander Bank wurde vollständig zurückgezahlt. Meine Wohnung hat 70m2. Ich zahle EUR 480,-- Miete. Ich lebe dort alleine. Für Strom und Gas zahle ich alle drei Monate EUR 140,--.

Wenn mir nunmehr meine im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Kostenaufstellung vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich nunmehr alle drei Monate eine Kostenvorschreibung erhalte. Diese deckt sämtliche Fixkosten für meine Wohnung. Weiters lege ich eine Abrechnung vom 10. November 2018 vor, wonach ich monatlich EUR 154,80 seit März 2018 für Energie zu zahlen habe. Dies deckt sämtliche Energiekosten ab. Für Fernwärme oder Ähnliches zahle ich nichts mehr. Eine Haushaltsversicherung habe ich nicht. Ich verfüge außerdem über kein Vertragshandy mehr, sondern kaufe mir nur mehr Wertkarten. Diese belaufen sich auf EUR 10,-- alle zwei Monate. Wenn mir nunmehr die regelmäßigen Abbuchungen für Fernmeldeverträge aus meinen Kontoauszügen vorgehalten werden, gebe ich an, dass dies nicht mein Handy ist, sondern das meines Bruders. Er gibt mir Geld und ich zahle sein Handy. Wenn mir die Unglaubwürdigkeit dessen vorgehalten wird, verbleibe ich bei meinen Ausführungen. Ich habe auch eine Jahreskarte bei den Wiener Linien. Über einen Internetanschluss verfüge ich ebenso nicht.

Ich habe meinen Gatten im Jahre 2012 kennengelernt. Das war über das Internet. Wir haben jahrelang geschrieben und telefoniert. Wir sind dann draufgekommen, dass wir zueinander passen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich meinen Gatten nur über Video gesehen. Persönlich kannte ich ihn nicht. Wir haben unsere Fernbeziehung dann unseren Eltern eingestanden. Meine Familie war anfänglich nicht begeistert. Ich habe dann allerdings darauf bestanden, dass dies meine Entscheidung ist. Danach haben meine Eltern zugestimmt. Dann hat mir mein Gatte einen Heiratsantrag gemacht. Dies ebenso über Social Media. Das war am 20. Oktober 2014. Dann habe ich mit meinem Ehemann einen Urlaub gemacht. Er war in G.. Dann bin ich am 26. Dezember 2016 nach G. gereist. Das war unser erster gemeinsamer Urlaub. Wir haben damals vereinbart zu heiraten und ein Jahr später bin ich dann wieder nach G. geflogen und wir haben geheiratet. Wir haben am 05. Jänner 2017 in G. geheiratet. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Aussage im Hinblick auf das Hochzeitsdatum als nicht plausibel erscheinen, gebe ich an, dass ich das verwechselt habe. Ich gebe erneut an, ich war vor meiner Hochzeit erstmals in G. und erst beim zweiten Mal habe ich geheiratet. Wenn mir nunmehr erneut der Mangel der Plausibilität vorgehalten wird, gebe ich nunmehr an, dass ich tatsächlich im Dezember 2016 nach G. geflogen bin, meinen Gatten geheiratet habe und ein Jahr später erneut nach G. gereist bin um die Modalitäten erneut zu besprechen. Ich gestehe nunmehr zu, dass ich meinen Gatten bis zu unserer Eheschließung persönlich nie gesehen habe.

Mein Gatte hat am ...1991 Geburtstag. Er lebt seit Sommer 2018 in Afghanistan. Er hat in G. neun Jahre lang gelebt. Die Schulausbildung hat er in Afghanistan absolviert. Ich kenne die Eltern meines Gatten. Die Mutter meines Gatten heißt H. und der Vater I.. Auf Nachfrage bestätige ich, dass ich meinen Gatten erstmals bei der Hochzeit und dann erst ein Jahr später bei der Hochzeit gesehen habe. Mein Gatte ist allgemeiner Arzt und Facharzt für .... Mein Gatte arbeitet derzeit in Afghanistan in einer Klinik. Während des Studiums hat er ebenfalls Praktika abgelegt. Wenn mir nunmehr die Angaben meines Gatten im Antrag vorgehalten werden, gebe ich an, dass diese Erwerbstätigkeiten während seines Studiums waren.

Ich habe keine Sorgepflichten. Mein Gatte hat ebenso keine Sorgepflichten. Mein Gatte hat in Österreich keine weiteren Angehörigen. In Afghanistan leben seine Eltern. Er hat drei Geschwister, wobei lediglich seine Schwester in Afghanistan lebt. Wenn mein Gatte den Titel nicht erhalten sollte, wäre das für mich der „Weltuntergang“, er ist der Mensch der genau zu mir passt.

Der Zweck meines zweiten Besuchs in G. war, dass ich meinen Ehegatten sehen wollte. Ich wollte mit ihm auch meinen Urlaub verbringen. Wir haben auch darüber geredet, wie es nach seinem Studium weitergehen wird. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde deswegen erst im Februar 2018 gestellt, weil uns nicht klar war, wie lange das Verfahren dauern wird. Auch wollten wir die Absolvierung des Studiums meines Gattens abwarten. Ich war seit meiner Einreise in Österreich nie wieder in Afghanistan. Es ist für mich nicht vorstellbar in Afghanistan zu leben, auch ist es für mich nicht vorstellbar irgendwo anders zu leben. Ich möchte mich beruflich jedenfalls weiterentwickeln und auch entsprechende Kurse machen. Mein Einkommen wird außerdem ab Dezember 2018 erhöht. Ich bekomme nunmehr EUR 1.367,42 ausbezahlt. Ich kann mir mit meinem Gatten ein Leben deshalb nur in Österreich vorstellen, weil ich mich hier wohlfühle und meine Ausbildung hier gemacht habe. Ich möchte nirgendwo anders leben.

Mein Bruder heiß J. D. und wohnt in der K.-straße, Wien.“

Nachfolgend stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters nachstehende Anträge, wobei diese unmittelbar auf Grund seines Diktates durch die anwesende Schriftführerin – der Vorsitzende räumte dem Vertreter diese Möglichkeit zur Sicherstellung einer exakten Wiedergabe dessen Vorbringen ausdrücklich ein - protokolliert wurde.

„Die BfV stellt den Antrag zum Beweis dafür dass es sich bei den Zahlungen an T-Mobile nicht um regelmäßige Aufwendungen die von der Zeugin und Ehefrau des Bf zu tragen sind handelt, wie die Einvernahme des Zeugen D. beantragt. Da dieser Zeuge bestätigen kann dass diese Rechnung wirtschaftlich von ihm begleichen wird. Für den Fall dass das Gericht davon ausgeht, dass kein Familienleben geführt wird oder geführt werden soll, wird die Einvernahme des Bf im Rechtshilfeweg beantragt, weil es sich um eine bisher nicht relevierten Versagungsgrund handeln könnte dem Bf dazu bisher kein Gehör gewährt wurde und es das Recht auf ein faires Verfahren gebietet ihn dazu anzuhören und feststellen zum Familieneben nur nach Anhörung bei der Ehepartnerin getroffen werden. Die Teilnahem einer erneuten Verhandlung war dem Bf mangels legaler Einreisemöglichkeit nicht möglich.“

Abschließend erklärte sich der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit dem durch den Vorsitzenden avisierten Entfall der sofortigen mündlichen Verkündung des Erkenntnisses als nicht einverstanden, weil die im Gesetz dafür vorgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Diesbezüglich wurde durch das Gericht festgehalten, dass einerseits eine sofortige genaue Feststellung der vorliegenden finanziellen Verhältnisse aufgrund der nunmehr durch die Zeugin angegebenen Belastungen als nicht möglich erschien. Auch bedurfte es zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Ehe weiterer rechtlicher Recherchen, welcher ad hoc nicht vorgenommen werden konnten.

In Replik legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dar, dass die jetzt im Protokoll festgehaltenen Gründe eine mündliche Verkündung nicht ausschließen würden. Insbesondere dann, wenn aufgrund weiterer angekündigter Ermittlungen die Einräumen des Parteiengehörs erforderlich ist.

Abschießend wurde das Protokoll durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Einschreiters mit handschriftlichen, teilweise nicht nachvollziehbaren und schwer leserlichen Anmerkungen versehen und am 9. Jänner 2019 ein weiterer Schriftsatz eingebracht, welcher eine Reihe von „Einwendungen nach § 15 AVG“ enthielt und in welchem die Einvernahme des Bruders der Einschreiterin zur Richtigkeit deren Ausführungen betreffend die monatliche Begleichung von Rechnungen aus einem Fernmeldevertrag, welche jedoch von ihr wirtschaftlich nicht getragen werde, beantragt wurde. Weiters wurden im Hinblick auf den Vorhalt des Mangels der Plausibilität der Angaben der Zeugin hinsichtlich des „Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer“ fremdsprachige Auszüge aus Facebook „in den Jahren 2014 bis 2016“ in größtenteils arabischer Sprache und Schrift vorgelegt, wobei diesbezüglich festgehalten wurde, das Gericht möge dem Beschwerdeführervertreter mitteilen, soweit eine Übersetzung dieser Unterlage als erforderlich erachtet werde. Allerdings seien diese „Urkunden“ zum Beweis der Bekanntschaft der Eheleute im angesprochenen Zeitraum auch ohne Übersetzung ausreichend.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ...1991 geborene Rechtsmittelwerber ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Am 12. Februar 2018 brachte er im Wege der österreichischen Botschaft in Astana einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ein. Er ist in Afghanistan gerichtlich unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen in Österreich sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer ist bislang noch nie nach Österreich eingereist und weist dementsprechend auch keine Meldungen im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 5. Jänner 2017 die am ... 1993 geborene Frau C. D. in L.. Frau D. ist wie der Einschreiter afghanische Staatsangehörige und genießt in Österreich den Status einer Asylberechtigten und somit Internationalen Schutz. Die Eheleute nahmen nach den Angaben der einvernommenen Zeugin im Jahre 2012 über das Internet miteinander Kontakt auf und hielten über elektronische Medien und fernmündlich Kontakt miteinander. Am 30. Dezember 2016 schließlich reiste Frau D. nach G., wobei sie den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erstmals persönlich kennenlernte. Am 5. Jänner 2017 wurde wie bereits dargestellt die Ehe geschlossen, am 11. Jänner 2017, sohin sechs Tage später, reiste Frau D. wieder aus G. aus. Am 29. Dezember 2017 reiste sie erneut nach G., um den Einschreiter zu sehen und mit ihm „die Modalitäten“ zu besprechen. Von dieser Reise kehrte sie am 26. Jänner 2018 nach Österreich zurück. Seit diesem Zeitpunkt hat sie den Einschreiter nicht mehr persönlich gesehen.

Diese Ehe wurde geschlossen, um dem Beschwerdeführer den legalen Aufenthalt in Österreich sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die Entfaltung eines Familienlebens zwischen den Eheleuten ist nicht beabsichtigt.

Frau C. D. ist seit 1. Juli 2014 bei der M. Ges.m.b.H. unselbständig als Angestellte erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.367,42. Sie verfügt weiters über eine „Verpflichtungserklärung“ des Herrn J. D. vom 13. September 2018, aus welcher hervorgeht, dass sich der Aussteller verpflichte, Frau C. D. monatlich EUR 100,-- zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes unbefristet zu überweisen. Der Eingang entsprechender Zahlungen auf dem Konto der Zeugin D. konnte nicht festgestellt werden.

Frau C. D. ist weiters Nutzungsberechtigte einer Wohnung in Wien, E.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 74,29 m2 und besteht aus 3 Zimmern, einem Abstellraum, Vorraum, Balkon sowie Sanitärräumen. In dieser Wohnung ist aktuell Frau D. hauptgemeldet. Für diese Wohnung fallen Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 491,25 monatlich an, weitere EUR 51,60 sind für Energie zu veranschlagen. Weiters fallen monatlich EUR 33,-- für einen Netzkarte der Wiener Linien an. Den Angaben der Zeugin zufolge hat sie keinen Fernmeldevertrag und verfügt auch über kein Internet. Sie hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat ebenso keine Sorgepflichten. Den Angaben der Zeugin C. D. zufolge verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Allgemeinmediziner und ist Facharzt für .... Er arbeitet aktuell in einer Klinik in Afghanistan und war zeitweise auch während seines Studiums erwerbstätig. Er hat abgesehen von seiner Gattin keine Angehörigen in Österreich. In Afghanistan leben seine Eltern und eine Schwester. Wie dargestellt ist er bislang noch nie nach Österreich oder in die Europäische Union eingereist.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation der Ehegattin des Einschreiters insbesondere auch im Hinblick auf ihre regelmäßigen Aufwendungen gründen sich auf die Ausführungen der einvernommenen Zeugin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie auf den im Vorfeld dieser Verhandlung vorgelegten Kontoauszug der Frau C. D.. In diesem Zusammenhang ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass sich auf dem angesprochenen Kontoauszug seit Mai 2018, sohin während des gesamten durch den Auszug abgedeckten Zeitraumes, regelmäßige monatliche Überweisungen an die Firma T-Mobile resultierend aus einem Fernmeldevertrag befinden. Diese Überweisungen fanden allesamt und regelmäßig in der Monatsmitte statt. Diesbezüglich legte die Zeugin im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der durchgeführten mündlichen Verhandlung dar, diese Überweisungen erfolgten für ihren Bruder, sie selbst verfüge über keinen Fernmeldevertrag, sondern beschaffe sie sich selbst Wertkarten zu ungefähr EUR 5,-- im Monat. Abgesehen davon, dass Frau D. selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch angab, monatliche Belastungen in der Höhe von EUR 17,-- für ihr Handy zu haben, konnte sie in der Verhandlung dazu befragt auch nicht angeben, warum ihr Bruder seine Handyrechnung nicht etwa selbst einbezahle, sondern die Zeugin dies für ihn erledige. Es erscheint weiters als völlig unglaubwürdig und einer jeglichen Lebenserfahrung widersprechend, dass Kosten etwa für Fernmeldegebühren derart bedient werden, dass diese Kosten einerseits durch den Zahlungspflichtigen in bar an eine dritte Person geleistet werden, welche das Geld sodann an den Zahlungsempfänger überweist, wäre es doch weit einfacher und lebensnah, dass diese Verbindlichkeit unmittelbar durch den Zahlungspflichtigen beglichen wird. Dass dies für Herrn J. D. durchaus möglich gewesen sein muss, zeigt sich auch daran, dass er selbst eine Verpflichtungserklärung gegenüber seiner Schwester abgegeben hat, diese mit EUR 100,-- monatlich zu unterstützen. Nachvollziehbar wäre eine Vorgehensweise wie behauptet nur dann, wenn die Zeugin die Handykosten ihres Bruders selbst trägt und auch dessen Zahlungspflicht erfüllt, was jedoch bestritten wurde. Auf Grund des Umstandes, dass die vorhandenen Mittel ohnehin nicht ausreichen, um den Aufenthalt des Einschreiters in Österreich zu finanzieren, konnte von weiterführenden diesbezüglichen Ermittlungen abgesehen werden und erübrigte sich auch die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn J. D..

Abgesehen davon erschienen auch weitere Darlegungen der einvernommenen Zeugin zu ihren laufenden Kosten als völlig unglaubwürdig. So legte sie etwa in der mündlichen Verhandlung eingangs dar, sie habe für ihre mehr als 70m² große Wohnung laufende Kosten für Energie lediglich in der Höhe von etwas mehr als EUR 140,-- inklusive Heizkosten, dies quartalsweise, zu tragen, was nach Vorhalt einer von ihr selbst vorgelegten Kostenvorschreibung der Wien Energie Vertriebs GmbH & Co KG auf EUR 154,80 quartalsweise revidiert wurde. Weiters erscheinen diese Darlegungen im Lichte dessen, dass die Zeugin selbst im durchgeführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren darlegte, für Energie EUR 45,-- und für Warmwasser und Heizen EUR 38,41 jeweils monatlich tragen zu müssen, als äußerst bemerkenswert. Die durch die Einschreiterin im Zuge der mündlichen Verhandlung hierfür dargebotene Erklärung, es habe eine Neuvorschreibung der Kosten stattgefunden, konnte ebenso wenig überzeugen, dies schon allein aus dem Grunde, als die im verwaltungsbehördlichen Verfahren angegebenen Energiekosten nahezu unverändert nach wie vor in dieser Höhe bestehen, die Heiz- und Wasserkosten allerdings - würde man dem Vorbringen der Zeugin folgen – nunmehr einfach weggefallen wären. Ausreichende Barabhebungen auf dem Konto der Zeugin sowie der Umstand, dass diese über eine Kreditkarte verfügt, lassen ebenso den Schluss zu, dass diese allfällige weitere laufende Kosten auch anders befriedigen hätte können. Auf den Umstand, dass dem vorgelegten Kontoauszug der Zeugin per 16. November 2018 eine SEPA-Gutschrift von Frau C. D. zu entnehmen ist, dass sich somit die Zeugin selbst auf unbarem Wege einen Betrag von EUR 1.000,-- überwiesen hat, sei nur noch der Vollständigkeit halber verwiesen.

Die Feststellung, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C. D. zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Einschreiter den legalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, gründet sich auf den Akteninhalt und insbesondere auf die Ausführungen der Zeugin C. D. im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien. Dies zeigte sich allein schon daran, dass die Zeugin im Zuge ihrer Befragung, wann sie ihren Ehegatten persönlich kennengelernt habe, mehrmals die Unwahrheit sagte, indem sie behauptete, ihren Gatten vor der Eheschließung bereits besucht zu haben und die Eheschließung erst beim zweiten Besuch erfolgt sei. Ein Einlenken der Zeugin erfolgte erst nach Widergabe ihrer in ihrem Reisepass enthaltenen Visa für G., wobei das erste derartige Visum eine Gültigkeit ab 27. Dezember 2016 bis einschließlich 27. Jänner 2017 aufwies. Es erscheint indes als völlig unglaubwürdig, dass eine Person, welche eine andere Person angeblich liebt und die mit dieser ein Familienleben zu gründen beabsichtigt, nicht mehr angeben kann, welcher Zeitraum zwischen dem ersten persönlichen Kontakt und der tatsächlichen Eheschließung verstrichen ist. Vielmehr steht es für das Gericht eindeutig fest, dass die Zeugin vorgeben wollte, man habe sich bereits näher gekannt, als es zur Eheschließung kam.

Weiters ist festzuhalten, dass es einer jeglichen Lebenserfahrung widerspricht, dass zwei Menschen, welche tatsächlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK miteinander begründen wollen, innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen – es wird hier impliziert, dass die Zeugin den Beschwerdeführer am Tag ihrer Ankunft in G. umgehend persönlich kennenlernte – seit dem ersten persönlichen Kontakt die Ehe schließen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Eheleute bereits seit einigen Jahren über soziale Medien kennen und zeitweise miteinander kommuniziert haben. Hinzu kommt, dass die Zeugin umgehend nach der Eheschließung, nämlich bereits am 11. Jänner 2017, G. wieder verließ. Ein Besuch schließlich ein Jahr später - diesmal verweilte die Einschreiterin ein knappes Monat in G. – diente nach ihren eigenen Ausführungen dazu, die „Modalitäten“ zu besprechen, wobei diese Aussage erst im Zuge der Befragung der Zeugin durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers dahingehend modifiziert wurde, dass diese Reise auch dazu diente, den Gatten zu sehen und mit ihm den Urlaub verbringen zu wollen. Aus dieser Faktenlage heraus und insbesondere auch auf Grund des Umstandes, dass die Zeugin bewusst versuchte, das Gericht im Hinblick auf ihre persönliche Kenntnis des Beschwerdeführers gezielt zu täuschen ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass die so geschlossene Ehe lediglich dem Zweck dient, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich und den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

An dieser Einschätzung kann im Übrigen auch der Umstand, dass die Zeugin etwa Geburtsdaten oder sonstige familiäre Umstände ihres Gatten kannte, nichts ändern. Abgesehen davon, dass die Eheleute bereits seit einiger Zeit in schriftlichen Kontakt miteinander stehen und Fragen wie nach dem Geburtsdatum des Ehepartners oder nach den Namen dessen Eltern in der Verhandlung zu erwarten waren, zeigten sich auch diesbezüglich bei der Zeugin im Zuge einer eingehenderen Befragung Unsicherheiten. Befragt nach den bisherigen Erwerbstätigkeiten des Einschreiters legte die Zeugin nämlich eingangs dar, der Einschreiter arbeite in Afghanistan in einem Krankenhaus, wobei er während des Studiums auch Praktika abgelegt habe. Nach Vorhalt der diesbezüglichen Angaben des Einschreiters im verfahrenseinleitenden Antrag – er spricht Deutsch auf dem Niveau B1 - legte die Zeugin dar, diese Erwerbstätigkeiten seien im Zuge von Praktika während des Studiums des Einschreiters erfolgt. Nicht mehr erklärt werden konnte allerdings, welche Praktika während eines Medizinstudiums etwa als Hilfsarbeiter in der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft, als Bediener stationärer Anlagen oder im Rahmen von Mineralgewinnungs- und Bauberufen geleistet werden müssen. Es wäre indes im Falle der tatsächlichen näheren Bekanntschaft der Eheleute und insbesondere für den Fall, dass tatsächlich eine Liebesbeziehung zwischen diesen Personen vorliegt, zu erwarten gewesen, dass die Zeugin über allfällige Erwerbstätigkeiten ihres Gatten näher informiert wäre und sie diesbezüglich auch weitere Angaben hätte machen können, was jedoch bis auf den Hinweis, dies wären Praktika gewesen, nicht der Fall war.

Zu dem in diesem Zusammenhang durch den Einschreiter gestellten Antrag, den Beschwerdeführer „im Rechtshilfewege“ zur Qualität seiner Ehe zu vernehmen, ist eingangs festzuhalten, dass dieser offensichtlich das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geltende Unmittelbarkeitsprinzip übersehen hat und eine Einvernahme etwa durch Mitarbeiter der österreichischen Botschaft in Astana schon aus diesem Grunde nicht in Frage kam. Zu denken wäre allenfalls an eine Vernehmung des Beschwerdeführers unter Verwendung technischer Hilfsmittel zur Wort- und Bildübertragung gemäß § 25 Abs. 6b VwGVG, wobei eine solche schon aus dem Grund als unzweckmäßig erscheint, als gerade im Falle der Befragung einer Person über Angelegenheiten des höchstpersönlichen Bereiches wie etwa hier zur Absicht der Führung eines Familienlebens mit einer anderen Person und damit einhergehend zu den für diese Person gehegten Gefühlen der persönliche Eindruck des Gerichtes und insbesondere die Mimik, Gestik und Körpersprache einer Person als besonders wichtig erscheinen, was im Falle einer „Videokonferenz“ nur in sehr eingeschränktem Maße gewährleistet ist. Sohin war bereits auf Grund der ohnehin feststehenden, sich schon aus dem Verfahrensakt ergebenden und auch letztlich durch die Zeugin D. zugestandenen Umstände wie insbesondere der mangelnde persönliche Kontakt des Ehepaares vor der Eheschließung das Bestehen einer Aufenthaltsehe festzustellen und konnte schon aus verfahrensökonomischen Erwägungen heraus eine derartige Einvernahme des Einschreiters, welcher zudem nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, entfallen.

Generell ist im gegebenen Zusammenhang abschließend festzuhalten, dass die Zeugin C. D. im Zuge ihrer gesamten Einvernahme einen sehr unglaubwürdigen Eindruck vor Gericht hinterließ. Dies zeigte sich etwa bereits eingangs ihrer Einvernahme, als es darum ging zu erklären, warum sie die Fernmeldekosten ihres Bruders auf dessen Rechnung trage, wofür sie keinerlei Erklärung anbieten konnte und auf Nachfrage und Vorhalt der Unglaubwürdigkeit ihrer Ausführungen lediglich bei ihren Behauptungen verblieb. Besonders trug jedoch ihre offensichtlich versuchte falsche Darstellung betreffend den persönlichen Kontakt zu ihrem Ehegatten zu dieser Einschätzung bei, versuchte sie doch eingangs ihrer diesbezüglichen Einvernahme zu behaupten, sie hätte ihren Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung bereits seit einem Jahr gekannt. Auf dieser Darstellung beharrte die Zeugin trotz mehrmaligen Vorhalts der mangelnden Plausibilität ihrer Darstellungen allein schon im Hinblick auf das aktenkundige Hochzeitsdatum. Erst nach Vorhalt der im Reisepass der Zeugin befindlichen Visa für G. revidierte die Zeugin ihres Aussage, ihren Gatten schon ein Jahr vor der tatsächlichen Eheschließung persönlich gekannt zu haben. Hinzu kam, dass die Zeugin im Zuge ihrer Einvernahme über weite Strecken sehr unsicher wirkte und dies letztlich den ohnehin bestehenden Eindruck, dass die einvernommene Zeugin danach trachtete, ihre finanzielle Situation und die Beziehung zum Beschwerdeführer in einem letztlich wahrheitswidrigen Bild erscheinen lassen zu wollen, weiter verstärkte.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der einvernommen Zeugin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zur befristeten Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erhalten.

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 dieser Norm Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage..

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 294,65.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben  1 398,97 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen   933,06 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259         933,06 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres     343,19 €,

falls beide Elternteile verstorben sind      515,30 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres     609,85 €,

falls beide Elternteile verstorben sind      933,06 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 143,97 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.

Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH, 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH, 26. Juni 2012, 2009/22/0350).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild:

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht auf die Ehe mit einer in Österreich lebenden afghanischen Staatsangehörigen, welcher im Bundesgebiet Internationaler Schutz zukommt, zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 1.398,97 zu veranschlagen. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich abgerundet EUR 491,65 an, für Energie werden weitere EUR 51,60 monatlich aufgewendet. Für ein Jahresticket bei den Wiener Linien werden weitere EUR 33,-- aufgewendet. Von diesen fix anfallenden regelmäßigen Kosten ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 281,20 ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.680,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Wie dargestellt ist Frau C. D. seit 1. Juli 2014 bei der M. Ges.m.b.H. unselbständig als Angestellte erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.367,42. dies entspricht unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehaltes einem monatlichen Gesamtnettoeinkommen von aufgerundet EUR 1.595,32, womit sich das Einkommen der Zusammenführenden als deutlich nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt ihres Gatten in Österreich zu finanzieren.

Erneut wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Feststellungen lediglich auf den – wie oben bereits dargelegt – äußerst zweifelhaften Angaben der Zeugin D. beruhen und daher von weitaus höheren Fixkosten der Zusammenführenden auszugehen ist.

Weiters verfügt die Zeugin über eine „Verpflichtungserklärung“ des Herrn J. D. vom 13. September 2018, wonach sich dieser „verpflichtet“, seiner Schwester zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einen Betrag von monatlich EUR 100,-- „unbefristet“ zu überweisen. Abgesehen davon, dass dieser „Verpflichtungserklärung“ keinerlei rechtliche Relevanz im Sinne der Einräumung eines Rechtsanspruches der Frau C. D. auf diese Zahlungen zukommt steht auch fest, dass Herr D. seiner so abgegebenen Erklärung offenbar schon aktuell nicht nachkommt, fehlen doch entsprechende Zahlungseingänge auf dem Konto der Zeugin. Auch ist im gegebenen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung einerseits nicht ansatzweise den Formerfordernissen einer Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG entspricht und im vorliegenden Falle eine solche auch gar nicht zu berücksichtigten wäre. Dass diese „Verpflichtungserklärung“ nicht gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern gegenüber der Zeugin D. abgegeben wurde, ändert nichts an dem Umstand, dass gegenständlich versucht wird, durch eine zivilrechtliche Unterstützungszusage ausreichende finanzielle Verhältnisse im Aufenthaltsverfahren vorzuspiegeln. Da auf diese Weise intendiert ist, die strengen Formerfordernisse für Haftungserklärungen bzw. deren Unzulässigkeit bei der Erteilung bestimmter Aufenthaltstitel wie hier zu umgehen, war die „Verpflichtungserklärung“ des Herrn J. D. an seine Schwester gegenständlich nicht weiter zu berücksichtigen.

Wie oben bereits ausführlich dargelegt kam im durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren weiters zweifelsfrei hervor, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C. D. lediglich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Einschreiter den Aufenthalt und Erwerb im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK fand zwischen den Eheleuten nie statt und ist die Entfaltung eines solchen auch nicht beabsichtigt.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Vorliegen einer Aufenthaltsehe nach § 30 Abs. 1 NAG voraussetzt, dass sich die Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln auf die Ehe berufen, obwohl sie ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen. Dabei besteht insofern ein zeitlicher Zusammenhang, als das Berufen auf ein Familienleben zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391; VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0633). § 30 Abs. 1 NAG stellt somit bloß auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtführen eines Familienlebens und dem Berufen auf ein nicht geführtes Familienleben ab (vgl. VwGH vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0391).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. VwGH vom 24. November 2000, Zl. 2000/19/0126; VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177). Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, kommt es auf die Absicht des anderen Ehepartners somit nicht an, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (VwGH vom 20. Oktober 2011, Zl. 2010/21/0177).

In seinem Urteil vom 28. Mai 1985 im Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass Art. 8 EMRK, indem er das Recht auf Achtung des Familienlebens garantiert, eine bestehende Familie voraussetzt (vgl. Marckx, Urteil vom 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31, S. 14, Ziff. 31, EGMR-E 1, 398 f.). Das bedeute jedoch nicht, dass jedes nur beabsichtigte Familienleben völlig außerhalb seines Anwendungsbereichs liege. Der Begriff „Familie“ müsse auf alle Fälle die Beziehung umfassen, die sich aus einer echten und rechtmäßigen Ehe ergibt, selbst wenn ein Familienleben sich noch nic

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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