Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 04.11.2021 über ihren nächsten Kontrollmeldetermin am 18.11.2021 um 09:15 Uhr informiert. Im Schreiben befindet sich eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. 2. Den Kontrollmeldetermin am 18.11.2021 nahm die Beschwerdeführerin nicht wahr. 3. Mit Bescheid des AMS vom 28.12.2021... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 27.01.2021 wurde die Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß §§ 49 und 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG mit 26.01.2021 vorläufig eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 26.01.2021 nicht wahrgenommen habe. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 09.03.2021 wurde unter Bezugnahme auf § 49 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 17.11.2021 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Notlage gemäß § 33 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 01.10.2020. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021 wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, das die Notstandhilfe mit 01.10.2021 eingeste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.10.2021 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28.09.2021 bis 06.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A); unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B). 2. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Erwachsenenvertreterin gegen diesen Bescheid vol... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.12.2021 wurde vom Arbeitsmarktservice Korneuburg (in der Folge belangte Behörde genannt) der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum von 09.11.2021 bis 03.01.2022 ausgesprochen. Als
Begründung: wurde das verschuldete Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin durch die Beschwerdeführerin angeführt.
Gründe: für eine Nachsicht konnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Schrei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Vöcklabruck vom 14. Juli 2021, GZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Inhaber der XXXX zur Zahlung eines Sonderbeitrages von 261,90 Euro in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verpflichtet. Ursächlich war laut Angaben des AMS Vöcklabruck, dass Herr XXXX , am ... mehr lesen...