Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Nö. FLG 1975; keine allgemeine Anwendung des Jagdrechtes durch die Agrarbehörde in Ansehung des Zusammenlegungsgebietes gemäß §97 Abs3; Voraussetzung für die Zuständigkeit der Agrarbehörde ist unbedingte Erforderlichkeit der Einbeziehung der Angelegenheit zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung; kein Entzug des gesetzlichen Richters;
Nö. JagdG; keine denkunmögliche Anwendung des §40; keine Willkür
Schlagworte
Flurverfassung, Agrarbehörden, Jagdrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:B250.1977Dokumentnummer
JFR_10168875_77B00250_01