Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: "Sie haben als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer der Fa B-gesmbH, Wien, W-Straße, durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 8.4.1998, Herrn Dr Johannes N, zu Werbezecken angerufen. Sie haben weiters als gem § 9 VStG verantwortlicher Geschäftsführer durch einen Mitarbeiter der Firma B-gesmbH, am 25.5.1998 Herrn Dkfm Lutz S, zu Werbezecken angerufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvo... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Das Telefonwerbeverbot des WAG weist gegenüber jenem des TKG zwar gewisse Merkmale der Spezialität auf; es betrifft die Werbung für bestimmte Geldanlagen, und gilt nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Da aber auch sein Strafrahmen geringer ist, und dem Gesetz... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH 26.6.2000, Zl 2000/17/0001, mit dem die vorangegangenen Bestrafungen nach WAG (UVS-06/10/689/98 und UVS-06/18/690/98) aufgehoben wurden und die hier geäußerte Rechtsansicht bestätigt wird. Rechtssatz: Obwohl die Schutzzwecke der beiden Telefonwerbeverbote (nach TKG und nach WAG) unterschiedliche Akzente setzen, so wird doch durch beide Bestimmungen das gleiche Verhalten mit Strafe bedroht, nämlich ein Telefonanruf zu Werbezwecken. Eine Bestrafung nach beiden ... mehr lesen...