Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. Februar 2005 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Studienberechtigung eingeschränkt auf das Bakkalaureatsstudium "Katholische Religionspädagogik" an der Universität Innsbruck und Ausstellung eines entsprechenden Studienberechtigungszeugnisses gemäß § 6 Abs. 1 und ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1990 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0290, verwiesen, mit welchem der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. September 1991, der diesen Antrag abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1990 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0290, verwiesen, mit welchem der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. September 1991, der diesen Antrag abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: StudBerG §12 Abs3;StudBerG §3 Abs1 Z3 idF 1991/624;
Rechtssatz: § 12 Abs 3 StudBerG ist in Bezug auf Wahlfächer dahin einschränkend zu interpretieren, dass die entscheidende Behörde diesbezüglich von der Wahl des Kandidaten und nicht von einem davon abweichenden Vorschlag des Referenten auszugehen und den Wahlvorschlag des Kandidaten nur daraufhin zu prüfen hat, ob er den... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: StudBerG §12 Abs3;StudBerG §3 Abs1 Z3 idF 1991/624;
Rechtssatz: § 12 Abs 3 StudBerG ist in Bezug auf Wahlfächer dahin einschränkend zu interpretieren, dass die entscheidende Behörde diesbezüglich von der Wahl des Kandidaten und nicht von einem davon abweichenden Vorschlag des Referenten auszugehen und den Wahlvorschlag des Kandidaten nur daraufhin zu prüfen hat, ob er den... mehr lesen...