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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
StudBerG §12 Abs3;Rechtssatz
§ 12 Abs 3 StudBerG ist in Bezug auf Wahlfächer dahin einschränkend zu interpretieren, dass die entscheidende Behörde diesbezüglich von der Wahl des Kandidaten und nicht von einem davon abweichenden Vorschlag des Referenten auszugehen und den Wahlvorschlag des Kandidaten nur daraufhin zu prüfen hat, ob er den Kriterien des § 3 Abs 1 Z 3 StudBerG entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120156.X02Im RIS seit
21.02.2002