RS Vwgh 1999/5/26 94/12/0156

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Veröffentlicht am 26.05.1999
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72/02 Studienrecht allgemein

Norm

StudBerG §12 Abs3;
StudBerG §3 Abs1 Z3 idF 1991/624;

Rechtssatz

§ 12 Abs 3 StudBerG ist in Bezug auf Wahlfächer dahin einschränkend zu interpretieren, dass die entscheidende Behörde diesbezüglich von der Wahl des Kandidaten und nicht von einem davon abweichenden Vorschlag des Referenten auszugehen und den Wahlvorschlag des Kandidaten nur daraufhin zu prüfen hat, ob er den Kriterien des § 3 Abs 1 Z 3 StudBerG entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994120156.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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