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72/02 Studienrecht allgemein;Norm
StudBerG §12 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien III, Siegelgasse 6, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Technischen Universität Wien vom 21. Dezember 1993, Zl. 20030.91/024/93, betreffend Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 1990 einen Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik an der Technischen Universität Wien.
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0290, verwiesen, mit welchem der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 11. September 1991, der diesen Antrag abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Die Aufhebung erfolgte deshalb, weil sich die damals belangte Behörde in der Bescheidbegründung auf eines der beiden, die Vorbildung des Beschwerdeführers untersuchenden Gutachtens gestützt hatte, die einander im Ergebnis allerdings widersprachen. Die damals belangte Behörde hatte nicht begründet, warum sie dem einen und nicht dem anderen Gutachten gefolgt war.
In der Folge wurde das Verfahren der nunmehr belangten Behörde abgetreten, weil sich die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers durch die Novelle BGBl. Nr. 624/1991 geändert hatte.
Anlässlich einer "Besprechung" zwischen dem Beschwerdeführer und dem für seinen Antrag zuständigen Referenten am 26. April 1993 schlug dieser folgende Vorgangsweise vor: Dem Antragsteller sollten die Pflichtfächer für den Fall der Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung aufgrund seiner Vorbildung angerechnet werden, bei den Wahlfächern solle die in dieser Studienrichtung übliche Vorgangsweise gewählt werden: Ein Wahlfach sei aus dem Bereich Wirtschaft zu wählen, dies wäre eines der beiden vom Antragsteller angegebenen, welches dann ebenfalls angerechnet werden könne, das zweite solle aus dem technischen Bereich gewählt werden, er schlage "Programmieren in Pascal" vor.
Der Beschwerdeführer erklärte, er gehe davon aus, dass beide von ihm angegebenen Fächer aus dem wirtschaftlichen Bereich, nämlich Wirtschaftsgeographie und -geschichte, gewählt werden könnten. Er werde sich jedoch die Anforderungen des Faches "Programmieren in Pascal" sowie dessen Sinnhaftigkeit ansehen.
Am 31. Mai 1993 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Referenten mit folgendem Inhalt:
"S. g. Hr. Prof. Dr. Kaiser!
Wie von Ihnen vorgeschlagen, habe ich mir das Skriptum für Pascal von Prof. Barth besorgt, da ich es für wichtig erachte, Pascal für das Studium der Wirtschaftsinformatik zu erlernen.
Jedoch nach genaueren Informationen über dieses Studium und nochmaliger Erläuterung der Gesetzeslage, wurde ich in meiner Ansicht bestärkt, keine Prüfungen mehr im Rahmen der SBP für Wirtschaftsinformatik ablegen zu müssen:
Ich ersuche Sie daher, meine Anträge bescheidmäßig zu erledigen, und für den Fall, dass ich Ihrer Meinung nach doch ein Wahlfach ablegen muss, mir Pascal vorzuschlagen."
Der Referent schlug danach der belangten Behörde die Vorschreibung des Wahlfaches "Programmieren in Pascal" vor.
Die belangte Behörde beschloss daraufhin am 13. Dezember 1993, den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch zu erlassen:
"Der Berufung vom 22. April 1991 wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Sie werden aufgrund Ihres Antrags vom 6. September 1990 gemäß § 2 Abs. 1 des Studienberechtigungsgesetzes (StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 624/1991, zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Wirtschaftsinformatik zugelassen. Die Studienberechtigungsprüfung für das angestrebte Studium umfasst gemäß § 3 Abs. 1 StudBerG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Studienberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 439/1986, folgende
Fachprüfungen:
Aufsatz über ein allgemeines Thema
Pflichtfächer:
-
Mathematik 1
-
Lebende Fremdsprache 2 (Englisch)
Wahlfächer:
-
Wirtschaftsgeographie
-
Programmieren in Pascal
Zum Prüfer des Wahlfaches Programmieren in Pascal wird gemäß § 11 Abs. 3 StudBerG O. Univ.-Prof. Dr. W. BARTH bestellt."
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtslage aus, anlässlich seines Antrags auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik vom 6. September 1990 und später im Berufungsverfahren vor dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung habe der Beschwerdeführer folgende über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Vorkenntnisse geltend gemacht bzw. nachgewiesen:
"1. Berufsschule für Kraftfahrzeugmechaniker - Abschlusszeugnis vom 12. Feber 1972 (Fächer Staatsbürgerkunde, Betriebswirtschaftlicher Unterricht, Fachzeichnen, Fachrechnen, Technologie und spezielle Fachkunde)
- Ausbildung zum Straßenbahnfahrer bei den Wiener Verkehrsbetrieben
2. Beamten-Aufstiegsprüfung - Zeugnis vom 1. März 1978 (Fächer Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Englisch und Naturgeschichte)
3. Teilnahme an den Mathematischen und naturwissenschaftlichen Vorbereitungslehrgängen (Zweig E) 1982/83, 1983/84 und 1984/85 für die Studienberechtigungsprüfungen; angestrebte Studienrichtungen Informatik, Datentechnik, der Bodenkultur, Physik-Lehramt sowie (Wirtschaftsingenieurwesen-) Maschinenbau - alle ohne Abschluss (positive Beurteilungen in den Fächern Englisch, Wissenschaftspropädeutik, Chemie und Physik A )
4. Teilnahme an einem Fachkurs für MP/MC-Technik I und II der Firma Siemens vom 22. Oktober bis 21. Dezember 1984, 200 Stunden ohne Beurteilung.
5. Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien - Bescheid vom 9. November 1987 (erfolgreiche Ablegung des Pflichtfaches Mathematik l am 26. Juni 1991)."
Das Berufsfeld der Wirtschaftsinformatiker werde in der vom BMWF herausgegebenen Broschüre "Universitäten, Hochschulen - Studium und Beruf, Ausgabe 1992" folgendermaßen angegeben:
"Grundsätzlich organisieren und planen die Wirtschaftsinformatiker die Anwendung der EDV in Betrieb und Verwaltung und erstellen Programme für die computerisierbaren Arbeitsabläufe. Sie werden in erster Linie im Betrieb und in der Software-Entwicklung eingesetzt. Die Schwerpunkte liegen somit im Bereich der Fachberatung, der Schulung, des Kundendienstes, der Problemanalyse sowie der Planung und Implementation."
Der Akademische Senat habe am 15. März 1993 die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen beruflichen und außerberuflichen Kenntnisse als eine facheinschlägige Vorbildung für das Studium der Wirtschaftsinformatik anerkannt und beschlossen, ihn zur Studienberechtigungsprüfung zuzulassen. Da die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung aufgrund eines Vorschlags des zuständigen Referenten festzustellen seien, sei Ao. Prof. Dr. H. Kaiser gebeten worden, nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer die beiden Wahlfächer bekannt zu geben. In mehreren Gesprächen mit ihm habe Ao. Prof. Dr. Kaiser - wie bei allen Anträgen für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik - ein Wahlfach aus dem Bereich Wirtschaft und das zweite Wahlfach aus dem Bereich Informatik vorgeschlagen, und zwar "Programmieren in Pascal" (Prüfer o. Prof. Dr. W. Barth). Für das Wahlfach aus dem Bereich Wirtschaft könnten die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Studien aus Wirtschaftsgeographie oder Wirtschaftsgeschichte anerkannt werden. Der Beschwerdeführer habe hingegen die Meinung geäußert, dass beide vorgenannten Fächer als Wahlfächer anzurechnen gewesen seien, habe sich aber bereit erklärt, die Prüfungsanforderungen (und deren Sinnhaftigkeit!) des Fachs "Programmieren in Pascal" zu eruieren. Mittels einer Postkarte habe er schließlich mitgeteilt, dass seiner Meinung nach keine Prüfung mehr abzulegen wäre. Sollte Ao. Prof. Dr. Kaiser aber auf der üblichen Vorgangsweise für die Behandlung von Anträgen für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik beharren, so würde er ihm das Fach "Programmieren in Pascal" vorschlagen. Der Akademische Senat habe sich dem Vorschlag des Referenten hinsichtlich der Wahlfächer angeschlossen, sodass spruchgemäss zu entscheiden gewesen sei. Über den Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung von bereits abgelegten Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung habe der Rektor in erster Instanz zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 292 (§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 624/1991), anzuwenden:
"§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.
§ 2. (1) Zur Studienberechtigungsprüfung ist auf seinen
schriftlichen Antrag hin zuzulassen, wer .......
4. eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder
außerberufliche Vorbildung für die angestrebte (erste)
Studienrichtung nachweist .......
§ 3. (1) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende Fachprüfungen:
1.
Aufsatz über ein allgemeines Thema;
2.
höchstens drei weitere Fächer, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar sind (Pflichtfächer);
3. weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer hat zusammen vier zu betragen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane die Pflichtfächer.
§ 4. .....
(4) Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach sind vom Prüfer nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Prüfer hat hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen. ......
§ 5 regelt näher die Anerkennung von Prüfungen für die im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung abzulegenden Fachprüfungen.
§ 7. (1) Will ein Absolvent der Studienberechtigungsprüfung auf eine nicht in seiner Studienberechtigung enthaltene Studienrichtung übergehen, so hat er
1. die Studienberechtigungsprüfung durch Ablegung der ihm für die neue Studienrichtung noch fehlenden Pflichtfachprüfungen (Teile von Pflichtfachprüfungen) zu ergänzen, sofern er im bisherigen Studium die erste Diplomprüfung bereits erfolgreich abgelegt hat;
2. in den übrigen Fällen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung anzusuchen.
(2) Bestandene Fachprüfungen einer Studienberechtigungsprüfung sind für eine andere Studienberechtigungsprüfung anzuerkennen, soweit sie dieser nach Inhalt und Umfang entsprechen.
§ 12. .....
(3) Anlässlich der Zulassung eines Bewerbers zur Studienberechtigungsprüfung hat der Rektor auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen. Bei Studien, welche aus der Kombination zweier Studienrichtungen bestehen, sind beide Studienrichtungen zu berücksichtigen......"
Gemäß Anhang 1 Z. 3.1 der Studienberechtigungsverordnung (StudBerVO), BGBl. Nr. 439/1986 idF. BGBl. Nr. 126/1987, umfasst die Studienberechtigungsprüfung für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 lit. g des BG über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983 idF BGBl. Nr. 525/1993, die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik zählt, zwei Pflichtfächer, nämlich Mathematik 1 sowie Englisch oder Französisch oder eine andere im Studienplan für die gewählte Studienrichtung vorgesehene lebende Fremdsprache. Daraus folgt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 letzter Satz StudBerG, dass die Studienberechtigungsprüfung für die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik zwei Wahlfächer umfasst.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe übersehen, dass er am 5. Dezember 1991 zwei weitere Anträge, nämlich den Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung für das Studium der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses für das Studium Wirtschaftsinformatik eingebracht habe. Aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen über bereits abgelegte Prüfungen bzw. Nachweise der abgeschlossenen Lehrgänge hätte die belangte Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine neuerliche Studienberechtigungsprüfung nicht notwendig sei, weil die "Voraussetzungen gemäß Studienberechtigungsgesetz" bereits gegeben gewesen seien. Deshalb sei die neuerliche Vorschreibung von Prüfungsfachgebieten nicht rechtmäßig. Es hätte ferner - auch - über seinen Antrag auf Ausstellung des Studienberechtigungszeugnisses erkannt werden müssen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht die Rechtslage:
Die Anerkennung von Prüfungen im Sinne der §§ 5 und 7 Abs. 2 StudBerG sowie die (allenfalls auch dadurch ermöglichte) Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses nach § 6 Abs. 2 leg. cit. setzt die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung unter der nach § 12 Abs. 3 leg. cit. gleichzeitig vorzunehmenden Feststellung der sie umfassenden Prüfungsfächer (bzw. - im Falle der hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - zur Ergänzung einer bereits abgelegten Studienberechtigungsprüfung) voraus. Ein Recht darauf, dass zugleich auch über eine Anerkennung von Prüfungen bzw. die Ausstellung des genannten Zeugnisses entschieden werde, hat der Zulassungswerber nicht. Der Beschwerdeführer ist daher dadurch, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung unter Bestimmung der sie umfassenden Prüfungsfächer und nicht auch über die vom Beschwerdeführer begehrte Anerkennung von Prüfungen und Ausstellung des genannten Zeugnisses, insbesondere darüber, dass infolge anzuerkennender Prüfungen gar keine Studienberechtigungsprüfung mehr abzulegen sei, nicht in Rechten verletzt.
Der Beschwerdeführer bringt unter den Gesichtspunkten inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht das von ihm gewählte Wahlfach "Wirtschaftsgeschichte", sondern "Programmieren in Pascal" als Wahlfach bestimmt. In diesem Zusammenhang werde auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 3 StudBerG verwiesen, wonach die Studienberechtigungsprüfung unter anderem "weitere Fächer nach Wahl des Kandidaten" umfasse. Hätte die belangte Behörde die von ihm tatsächlich beantragten Wahlfächer, nämlich Wirtschaftsgeographie und Wirtschaftsgeschichte, akzeptiert - beide entsprächen den Vorschriften über die Studienberechtigungsprüfung bzw. Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses für das Studium der Wirtschaftsinformatik - so hätte jedenfalls festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses infolge der Erwerbung entsprechender ausreichender Vorkenntnisse erlangt habe. Die Vorschreibung des Wahlfaches "Programmieren in Pascal" widerspreche dem Gesetz, das ja eindeutig von Wahl spreche.
Daran ist zwar, wie bereits ausgeführt wurde, unrichtig, dass die belangte Behörde bei Akzeptanz der vom Beschwerdeführer "tatsächlich beantragten Wahlfächer" die genannte Feststellung hätte treffen müssen, im Übrigen ist dem Beschwerdeführer aber im Ergebnis beizupflichten:
§ 3 Abs. 1 Z. 3 StudBerG normiert, dass die Wahlfächer vom Kandidaten zu bestimmen sind. Diese Wahl muss allerdings den Voraussetzungen dieser Bestimmung entsprechen, d.h. die zu wählenden Fächer müssen "aus dem Bereich des angestrebten Studiums, seiner fachlichen Voraussetzungen oder der dem Studium entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder" entnommen sein. Im Vordergrund steht dabei jedoch - anders als bei den Fächern nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. - die Wahl dieser Fächer durch den Kandidaten. In diesem Sinne führen auch die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des StudBerG, 553 Blg Sten. Prot. NR, XVI. GP, zu § 3 leg. cit. aus, "der fachliche Rahmen dieser Wahl wird nach dem Vorbild von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsreifeprüfung sehr weit gefasst. Der Bewerber hat dadurch die Möglichkeit, sein berufliches Wissen oder seine außerberuflich erworbene fachliche Qualifikation in die Studienberechtigungsprüfung einzubringen".
Die Bestimmung des § 12 Abs. 3 StudBerG , wonach der Rektor (bzw. die letztlich über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung entscheidende Behörde) "auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Referenten die Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung (§ 3) festzustellen" hat, ist daher - entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift - in Bezug auf Wahlfächer dahin einschränkend zu interpretieren, dass die entscheidende Behörde diesbezüglich von der Wahl des Kandidaten und nicht von einem davon abweichenden Vorschlag des Referenten auszugehen und den Wahlvorschlag des Kandidaten nur daraufhin zu prüfen hat, ob er den Kriterien des § 3 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. entspricht. Ob hiebei auch auf § 12 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. Bedacht zu nehmen ist, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden, weil das Studium der Wirtschaftsinformatik nicht aus der Kombination zweier Studienrichtungen besteht, sondern eine eigene Studienrichtung ist, die nur aus zwei Teilbereichen besteht.
Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift begründete auch § 4 Abs. 4 StudBerG nicht die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde zur Feststellung eines nicht vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Wahlfaches. Denn diese Bestimmung spricht nur davon, dass "Anforderungen und Prüfungsmethode in einem Wahlfach" (und nicht das Wahlfach selbst) "vom Prüfer" (und nicht von der über die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung entscheidenden Behörde) "nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen" sind; dass der Prüfer "hiebei auf den studienvorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung Bedacht zu nehmen" hat, soll nur betonen, dass die Prüfungen zur Erlangung der Studienberechtigung eine geringere Anforderung an den Kandidaten stellen sollen, als dies bei Prüfungen im Rahmen eines Studiums der Fall ist (so auch die EBzRV zu § 4 Abs. 4 leg. cit. ). Keinesfalls lässt sich dieser Bestimmung aber eine Einschränkung der Wahlfreiheit des Kandidaten in Bezug auf das Wahlfach selbst entnehmen.
Die belangte Behörde war aber schließlich auch nicht auf Grund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1993 dazu berechtigt, "sich dem Vorschlag des Referenten hinsichtlich der Wahlfächer" in Bezug auf das Wahlfach "Programmieren in Pascal" anzuschließen, weil dieses Schreiben, wie in der Gegenschrift selbst zugestanden wird, nur als Vorschlag dieses Wahlfaches durch den Beschwerdeführer "für den Fall, dass ein Fach aus dem technisch-naturwissenschaftlichen Bereich gewählt werden müsse", gedeutet werden kann. Letzteres war aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht der Fall. Der belangten Behörde oblag vielmehr insofern nur die Prüfung, ob das vom Beschwerdeführer neben der "Wirtschaftsgeographie" gewählte Fach "Wirtschaftsgeschichte" den Kriterien des § 3 Abs. 1 Z. 3 StudBerG entsprach.
Da somit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung, ein Wahlfach gegen seinen Willen vorgeschrieben hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel einzugehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. Mai 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994120156.X00Im RIS seit
21.02.2002