TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/22 2006/10/0176

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Veröffentlicht am 22.11.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
70/02 Schulorganisation;
70/06 Schulunterricht;
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudBerG §1 Abs1;
StudBerG §3 Abs1;
StudBerG §6 Abs1;
StudBerG §6 Abs2;
StudBerV §1 Abs1;
StudBerV Anh1.1;
UBV 1998 §4 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der GP in I, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. Februar 2005, Zl. 39018/2-05, betreffend Antrag auf Zuerkennung einer Studienberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Senates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 21. Februar 2005 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Studienberechtigung eingeschränkt auf das Bakkalaureatsstudium "Katholische Religionspädagogik" an der Universität Innsbruck und Ausstellung eines entsprechenden Studienberechtigungszeugnisses gemäß § 6 Abs. 1 und 2 Studienberechtigungsgesetz (StudBerG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die vorgeschriebenen Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung für "Katholisch-Theologische Studienrichtungen mit Ausnahme des Pflichtfaches 'Latein 2'" abgelegt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Kenntnis der lateinischen Sprache keine zwingende Voraussetzung für das Bakkalaureatsstudium "Katholische Religionspädagogik". Dem sei zu entgegnen, dass gemäß § 6 Abs. 1 StudBerG (erst) mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung die Studienberechtigung für das angestrebte Studium erworben werde und gemäß Anhang 1 der Studienberechtigungsverordnung (StudBerVO) für die "Katholisch-Theologischen Studienrichtungen" "Geschichte 3" und "Latein 2" zu absolvieren seien. Das an der Universität Innsbruck am 1. Oktober 2003 bestehende Diplomstudium "Katholische

Religionspädagogik" sei in das Bakkalaureatsstudium "Katholische

Religionspädagogik" und in das Magisterstudium "Katholische Religionspädagogik" umgewandelt worden. Mangels einer Ausnahmeregelung im Anhang der StudBerVO müssten im Rahmen der Studienberechtigungsprüfung für sämtliche "Katholisch-Theologische Studienrichtungen", somit auch für das Bakkalaureatsstudium "Katholische Religionspädagogik", die Pflichtfächer "Latein 2" und "Geschichte 3" abgelegt werden. Da die Beschwerdeführerin das Pflichtfach "Latein 2" nicht erfolgreich abgelegt habe, erfülle sie die Voraussetzungen einer Studienberechtigung für "Katholisch-Theologische Studienrichtungen" nicht. Ihr Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 361/05, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser hat hierüber erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Studienberechtigungsgesetz (StudBerG) können Personen ohne Reifeprüfung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Berechtigung zum Besuch einer Universität oder Hochschule als ordentliche Hörer erlangen.

Die Studienberechtigungsprüfung umfasst in § 3 Abs. 1 StudBerG näher umschriebene Fachprüfungen, wobei die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer zusammen vier zu betragen hat. Die Pflichtfächer sind nach Anhörung der zuständigen Universitäts- und Hochschulorgane vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestimmen.

Mit der erfolgreichen Ablegung aller Fachprüfungen der Studienberechtigungsprüfung erwirbt der Kandidat gemäß § 6 Abs. 1 StudBerG die Studienberechtigung für das angestrebte Studium.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Studienberechtigungsverordnung (StudBerVO) sind die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium dem Anhang I zu entnehmen.

Gemäß Anhang I.1 sind Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für die "Katholisch-Theologischen Studienrichtungen" "Geschichte 3" und "Latein 2", wobei die diesbezüglichen Prüfungsanforderungen im Anhang II Z. 1 und Z. 2 zur StudBerVO normiert sind.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Beschwerdeführerin habe mangels erfolgreicher Ablegung der Fachprüfung "Latein 2" die Studienberechtigung für die "Katholisch-Theologischen Studienrichtungen" und damit (auch) für das Bakkalaureatsstudium "Katholische Religionspädagogik" nicht erworben. Die Beschwerdeführerin, die sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Ausstellung eines Studienberechtigungszeugnisses eingeschränkt auf das Bakkalaureatsstudium "Katholischen Religionspädagogik" ohne Ablegung einer Fachprüfung aus "Latein 2" verletzt erachtet, wendet im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe sich weder mit dem aktuellen Sinn, noch mit dem Zweck der von ihr herangezogenen Bestimmungen auseinander gesetzt. Der Studienplan für das Bakkalaureatsstudium der Katholischen Religionspädagogik schreibe nämlich keine Lateinkenntnisse mehr vor. Kenntnisse aus Latein seien ausdrücklich nur für die Teilnahme am Magisterarbeitsmodul vorgeschrieben, nicht jedoch für die Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums. Die theologische Studienkommission empfehle den Erwerb derartiger Kenntnisse lediglich; eine solche Empfehlung würde sich allerdings erübrigen, wäre eine Zusatzprüfung aus Latein ohnedies erforderlich. Weiters sei durch die Änderung der Universitätsberechtigungsverordnung (UnivBerVO), BGBl. II Nr. 429/2004, klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die - vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bakkalaureatsprüfung erforderliche - Zusatzprüfung aus Latein bei den Theologischen Studienrichtungen mit Ausnahme des Bakkalaureatsstudiums "Katholische Religionspädagogik" abzulegen sein. Bereits die solcherart geänderte UnivBerVO, BGBl. II Nr. 365/2002, sei in diesem Sinne zu verstehen gewesen. Dies habe die Erstbehörde, die darauf hingewiesen habe, dass auch nach der UnivBerVO eine Zusatzprüfung aus Latein abgelegt werden müsse, verkannt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Mit der Behauptung, die beantragte Studienberechtigung setze die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung "Latein 2" nicht voraus, entfernt sich die Beschwerdeführerin vom insoweit klaren Wortlaut der Regelung des Anhangs I.1 der Studienberechtigungsverordnung, wonach "Latein 2" für (sämtliche) "Katholisch-Theologische Studienrichtungen" ein Pflichtfach darstellt. Dies verkennt die Beschwerdeführerin auch nicht. Sie meint jedoch, Sinn und Zweck der Regelungen über die Studienberechtigungsprüfung würden in Ansehung des Bakkalaureatsstudiums "Katholische Religionspädagogik" das Pflichtfach "Latein 2" nicht erfordern. Weder schreibe nämlich der Studienplan für dieses Studium Lateinkenntnisse vor, noch bestimme § 4 Abs. 1 lit. a der UnivBerVO, dass eine Zusatzprüfung (zur Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung) aus Latein abgelegt werden müsse.

Es trifft zu, dass § 4 Abs. 1 lit. a UnivBerVO eine Zusatzprüfung aus Latein zur Berufsreifeprüfung bzw. zur Reifeprüfung einer Höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein für "Theologische Studienrichtungen" mit Ausnahme des Bakkalaureatsstudiums "Katholische Religionspädagogik" vorsieht. Allerdings regelt die UnivBerVO das Erfordernis der Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und nicht die Erlangung der Studienberechtigung durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung. Die Beschwerdeführerin verfügt unbestrittenermaßen über keine Reifeprüfung, sondern strebt eine Studienberechtigung an; eine Anwendung der UnivBerVO kommt daher nicht in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die UnivBerVO die Sinnhaftigkeit der Regelungen der StudBerVO betreffend das Pflichtfach "Latein 2" für sämtliche "Katholisch-Theologischen Studienrichtungen" bestreitet, ändern diese Darlegungen nichts am Inhalt des Gesetzes. Auf die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitssatzes vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin ist jedoch bereits der Verfassungsgerichtshof im obzitierten Beschluss eingegangen. Er hat dazu Folgendes ausgeführt:

"Die genannte Verordnungsbestimmung legt für Katholisch- und Evangelisch-theologische Studienrichtungen 'Latein 2' als Pflichtfach (di. gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 StudienberechtigungsG ein Fach, das 'im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für Prüfungsfächer einer Studienrichtung unabdingbar' ist) fest; eine solche Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dass § 4 Abs. 1 lit. a) der - hier nicht präjudiziellen - Universitätsberechtigungsverordnung für das Bakkalaureatsstudium Katholische Religionspädagogik für den Fall der Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein keine Zusatzprüfung aus Latein vorsieht, ändert daran nichts. Es darf insbesondere nicht übersehen werden, dass die hier in Rede stehende Studienberechtigung den Zugang zu allen Katholisch- und Evangelisch-theologischen Studien ermöglicht und nicht nur zum Bakkalaureatsstudium Katholische Religionspädagogik."

Der Beschwerdeführerin, die die Fachprüfung aus dem Pflichtfach "Latein 2" unbestrittenermaßen nicht erfolgreich abgelegt hat, fehlt somit eine Voraussetzung zur Erlangung der von ihr angestrebten Studienberechtigung. Mangels Studienberechtigung hat sie auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines entsprechenden Studienberechtigungszeugnisses.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100176.X00

Im RIS seit

29.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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