Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit E-Mail vom 29.2.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Ausstellung eines Zahnärzteausweises, auf dem der akademischen Grad „Dr.“ angeführt ist. 2. Mit daraufhin erlassenen Bescheid der Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer (in Folge: belangten Behörde) vom 27.03.2024, GZ: AEZ-AMI-2/24, wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierung d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahren: Am 14.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis. Mit im
Spruch: genannten Bescheid wies die Österreichische Zahnärztekammer den Antrag als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Mit Bescheid vom 30.04.2019 verfügte die Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 11 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 (in Folge: ZÄG), und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005 (in Folge: ZÄKG), dass XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) den akademischen Grad in der Abkürzung „Dr.“ in der Zahnärzteliste und im Zahnärzteausweis nicht führen dürfe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Bes... mehr lesen...