Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2291731-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus LECHNER, Althaus 10, 6911 Lochau, gegen den Bescheid der Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer vom 27.03.2024, GZ AEZ-AMI-2/24 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Markus LECHNER, Althaus 10, 6911 Lochau, gegen den Bescheid der Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer vom 27.03.2024, GZ AEZ-AMI-2/24 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folg lautet:
„Der Antrag vom 29.02.2024 auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises, auf dem der akademische Grad „Dr.“ angeführt ist, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit E-Mail vom 29.2.2024 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Ausstellung eines Zahnärzteausweises, auf dem der akademischen Grad „Dr.“ angeführt ist.
2. Mit daraufhin erlassenen Bescheid der Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer (in Folge: belangten Behörde) vom 27.03.2024, GZ: AEZ-AMI-2/24, wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierung durch das BVwG):
3. Der Antrag vom 29.2.2024 von Frau XXXX , geb. XXXX , auf Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis wird gemäß § 11 Zahnärztegesetz (BGBl. I Nr. 126/2005 idgF – ZÄG) iVm § 88 Abs. 1a Universitätsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 120/2002 – UG) und § 20 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 Z1 Zahnärztekammergesetz (BGBl I Nr. 2005/154 idgF – ZÄKG) als unbegründet abgewiesen. 3. Der Antrag vom 29.2.2024 von Frau römisch XXXX , geb. römisch XXXX , auf Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis wird gemäß Paragraph 11, Zahnärztegesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, idgF – ZÄG) in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins a, Universitätsgesetz 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, – UG) und Paragraph 20, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, Z1 Zahnärztekammergesetz (BGBl römisch eins Nr. 2005/154 idgF – ZÄKG) als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde nur über die im Zahnärztegesetz abschließend geregelten Bereiche mittels Bescheid entscheiden könne, Entscheidungen in einer Namensrechtsangelegenheit seien jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde vorbehalten. Die Österreichische Zahnärztekammer könne daher nicht mit Bescheid darüber entscheiden. Die Ausstellung eines Ärzteausweises erfolge formlos, basierend auf den Daten, die in der Ärzteliste eingetragen sind. Weiters sei die Ausstellung eines Ärzteausweises kein hoheitlicher Akt. Es wurde beantragt, das Beschwerdegericht möge der Beschwerde Folge geben und dem Antrag Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde die neuerliche Bescheiderlassung nach Verfahrensergänzung auferlegen.
4. Mit Note vom 08.05.2024, eingelangt am 13.05.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin als Zahnärztin in Österreich tätig ist. Sie ist mit ihrem Namen und dem Titel „medic dent.“ in der Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer als „aktiv“ eingetragen. Der Titel „medic dentist“ abgekürzt mit „medic dent.“ wurde ihr am 27.02.2014 von der rumänischen Universität Universitatea de Medicin? ?i Farmacie din Tîrgu Mure? verliehen. Auf dem ihr am 12.08.2014 ausgestelltem Zahnärzte-ausweis der Österreichischen Zahnärztekammer ist, wie in der Zahnärzteliste eingetragen, der Titel „medic dent.“ ausgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der unter: Suche - Österreichische Zahnärztekammer (zahnaerztekammer.at) abrufbaren Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer. Der Titel der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem der Beschwerde beigelegten Diplom, das am 27.02.2014 von der rumänischen Universität Universitatea de Medicin? ?i Farmacie din Tîrgu Mure? ausgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 31 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss erfolgen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.1. Die im gegenständlichen Fall relevanten rechtlichen Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005 idgF, lauten:3.1. Die im gegenständlichen Fall relevanten rechtlichen Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005, idgF, lauten:
4. Abschnitt
Zahnärzteliste
Führung der Zahnärzteliste
§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.Paragraph 11, (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
1. Eintragungsnummer;
2. Vor- und Zunamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
[...]“
Eintragung in die Zahnärzteliste
§ 12. (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.Paragraph 12, (1) Personen, die den zahnärztlichen Beruf in Österreich auszuüben beabsichtigen und die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllen, haben sich vor Aufnahme ihrer zahnärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mittels eines von der Österreichischen Zahnärztekammer hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels elektronischer Signatur anzumelden und die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise vorzulegen.
(2) Personen gemäß Abs. 1, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.(2) Personen gemäß Absatz eins,, die die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.
(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind
1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis
vorzulegen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Z 3) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein darf.
(5) Hat die Österreichische Zahnärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle dieses Staats davon unterrichten und sie ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person in diesem Staat ermittelt wird, ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.(6) Die Nachweise gemäß Absatz eins,, 3 und 4 sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.(7) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Absatz eins und 2, so hat die Österreichische Zahnärztekammer sie in die Zahnärzteliste einzutragen. Die zahnärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Zahnärzteliste aufgenommen werden.
(8) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,
1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 9 Abs. 1 Z 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 und 5) spätestens innerhalb von vier Monaten,
2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten
nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 5 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu erledigen. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 5 bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Zahnärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 5, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
(9) Die Österreichische Zahnärztekammer hat jede Eintragung in die Zahnärzteliste ohne Verzug im Wege der jeweiligen Landeszahnärztekammer dem nach dem gewählten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Versagung der Eintragung
§ 13. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 12 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.Paragraph 13, Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 nicht, so hat die Österreichische Zahnärztekammer die Eintragung in die Zahnärzteliste mit Bescheid zu versagen.
Änderungsmeldungen
§ 14.(1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 14 Punkt (, eins,) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
1. jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
2. jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
3. jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
4. jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
5. jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
6. die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);6. die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);7. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
8. die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.9. die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im Vorhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im Vorhinein zu erfolgen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat
1. die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
2. diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.
Zahnärzteausweis
§ 15.(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.Paragraph 15 Punkt (, eins,) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.
(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere
1.den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,
2.den bzw. die Vor- und Zunamen,
3.das Geschlecht,
4.das Geburtsdatum und den Geburtsort,
5.die Staatsangehörigkeit,
6.das Bild,
7.die Unterschrift und
8.die Eintragungsnummer
des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.
3.2. Die im gegenständlichen Fall relevante rechtliche Bestimmung der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung) lautet:
Änderungen im Berufsausweis
§ 3. (1) Der/Die Inhaber/Inhaberin eines Berufsausweises gemäß §§ 1 oder 2 hat binnen vier Wochen bei der Österreichischen Zahnärztekammer die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen, Paragraph 3, (1) Der/Die Inhaber/Inhaberin eines Berufsausweises gemäß Paragraphen eins, oder 2 hat binnen vier Wochen bei der Österreichischen Zahnärztekammer die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen,
1. bei Änderungen des bzw. der Vor- und Familienname oder der Staatsangehörigkeit,
2. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 oder § 2 Abs. 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
3. wenn das Foto nicht mehr erkennbar ist oder den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. 1. bei Änderungen des bzw. der Vor- und Familienname oder der Staatsangehörigkeit,
2. wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 2, Absatz 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
3. wenn das Foto nicht mehr erkennbar ist oder den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(2) Bei Änderungen des bzw. der akademischen Grades bzw. Grade oder Erlangung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Fachzahnarzt für Kieferorthopädie/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der Österreichischen Zahnärztekammer beantragen.
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in den Fällen des Absatz eins und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.02.2024 die Ausstellung eines Zahnärzteausweises von der Österreichischen Zahnärztekammer, auf dem der Titel „Dr.“ anstatt „medic dent.“ angeführt wird. Die belangte Behörde wies diesen Antrag am 27.03.2024 mit Bescheid ab. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, vor, dass die belangte Behörde nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren mittels Bescheid entscheiden dürfe. Namensrechtliche Angelegenheiten seien jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde vorbehalten.
Diesem Vorbringen ist insoweit zu folgen, als die belangte Behörde übersehen hat, dass die Beschwerdeführerin nur die Ausstellung eines neuen Ausweises und nicht auch die Änderung des Titels „medic dent.“ auf „Dr.“ in der Zahnärzteliste beantragt hat.
Darüber abzusprechen stellt ein Überschießen der belangten Behörde da, da diese zum einem nur über Beantragtes absprechen darf und zum anderem nur dann, wenn dies in ihren Kompetenzbereich fällt.
Es ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, den erworbenen akademischen Grad durch die Ausstellung eines neuen Zahnärzteausweises zu ändern. Der Titel auf dem Zahnärzteausweis richtet sich nach dem Titel der in der Zahnärzteliste eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin führt richtigerweise an, dass die belangte Behörde nicht die Kompetenz besitzt, einen akademischen Titel, abweichend von dem in der Zahnärzteliste stehenden Titel zu verleihen. Zwar kann die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bei einer Änderung ihres akademischen Grades einen Antrag auf die Ausstellung eines neuen Berufsausweises stellen, allerdings ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile den des akademischen Grad „Dr.“ erworben hätte.
Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die Ausstellung eines Zahnärzteausweises formlos, basierend auf den Daten, die in der Zahnärzteliste eingetragen sind, geschieht. Unrichtig ist allerdings, dass die belangte Behörde ohne weiteres Verfahren den Zahnärzteausweis mit dem gewünschten Inhalt – formlos- ausstellen hätte müssen. Denn die Beschwerdeführerin hat einen gültigen Zahnärzteausweis mit jenem von ihr erworbenen und in der Zahnärzteliste eingetragenen Titel „medic dent.“.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die anzuwendende Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
akademischer Grad Antragstellung Zahnärzteausweis Zahnärzteliste ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2291731.1.00Im RIS seit
19.06.2024Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024