TE Bvwg Beschluss 2020/7/7 W170 2220015-1

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Veröffentlicht am 07.07.2020
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Entscheidungsdatum

07.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1
ZÄG §11
ZÄG §11 Abs1
ZÄG §15 Abs1
ZÄG §15 Abs2
ZÄG §15 Abs3
ZÄG §63
ZÄKG §106
ZÄKG §107
ZÄKG §11 Abs3
ZÄKG §111 Z1
ZÄKG §20 Abs1 Z1
ZÄKG §20 Abs1 Z4
ZÄKG §20 Abs3
ZÄKG §20 Abs4 Z1

Spruch

W170 2220015-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von

XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marius BAUMANN

, gegen den Bescheid

der Österreichischen Zahnärztekammer

vom 30.04.2019, Zl. AEZ-MT-1/19, beschlossen:

I. An den Verfassungsgerichtshof wird der Antrag gestellt, er wolle als verfassungswidrig (bzw. hinsichtlich der angefochtenen Verordnung: als gesetzwidrig) aufheben:

?        gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 3, Abs. 4 Z 1, §§ 106, 107, 111 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 63 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1, §§ 106, 107, 111 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, 63 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1, §§ 106 und 107 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz; sowie die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28.07.2006, veröffentlicht auf der Webseite der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) samt Anlagen;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, Abs. 4 Z 1 Zahnärztekammergesetz; §§ 11 Abs. 1, 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        sowie in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1

Zahnärztegesetz

;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4, § 106 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz;

?        in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11, § 15 Abs. 1 und Zahnärztegesetz;

?        sowie in eventu gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Zahnärztekammergesetz; § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Zahnärztegesetz.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 30.04.2019 verfügte die Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 11 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 (in Folge: ZÄG), und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005 (in Folge: ZÄKG), dass XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) den akademischen Grad in der Abkürzung „Dr.“ in der Zahnärzteliste und im Zahnärzteausweis nicht führen dürfe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde, die bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Die Behörde sah von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Aus Anlass der Behandlung der Beschwerde sind beim Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer regelnden, gegenständlich anwendbaren, Bestimmungen des ZÄG und des ZÄKG entstanden.

II. Zur Zulässigkeit des Antrages

1. Zum anfechtungsberechtigten Gericht

Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Art. 139 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG), verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung zu stellen, gegen dessen bzw. deren Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit bzw. der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

Derartige Bedenken sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die im Spruch angeführten Normen entstanden.

2. Zum zur Anfechtung zuständigen Spruchkörper

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; da eine solche Norm nicht zu finden ist, ist gegenständlich zur Behandlung der anhängigen Beschwerde und somit zu Anfechtung der unterfertigende Einzelrichter zuständig.

3. Zur Präjudizialität

Die erste vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Frage ist, ob es für die Behandlung einer vorgelegten Beschwerde zuständig ist.

Um beurteilen zu können, ob der Bundesgesetzgeber in der dem gegenständlichen Fall zugrunde liegenden Angelegenheit (Führung der Zahnärzteliste und Ausstellung des Zahnärzteausweises bzw. Nichteintragung eines bestimmten akademischen Grades in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis und bescheidmäßiger Abspruch darüber) eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorgesehen hat, woraus sich nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergäbe, hat dieses die angefochtenen Teile der §§ 11, 20, 106, 107 ZÄKG sowie §§ 11, 15 ZÄG sowie die angefochtene Verordnung anzuwenden.

Daher sind die angefochtenen Normen, deren Inhalt im Wesentlichen (auch) die Zuständigkeit der Behörde berührt, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell.

Aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, Zl. G 249/2019-11, G 250/2019-10, aus dem hervorgeht, dass der zuvor angefochtene § 13 ZÄG nicht präjudiziell sei, wird dieser nicht mehr angefochten.

Aus demselben Beschluss ergibt sich ausdrücklich die Präjudizialität des § 11 ZÄG. Auf diesen sowie § 20 ZÄKG hat die belangte Behörde den vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich angefochtenen Bescheid gestützt. Während diese die Führung der Zahnärzteliste betreffen, betreffen §§ 15 ZÄG und 11 ZÄKG die Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer. Die Präjudizialität des letztgenannten Paragraphen (im angefochtenen Umfang) ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, Zl. G253-254/2019-11, V 87/2019-11.

Die §§ 106 und 107 ZÄKG werden aus advokatorischer Vorsicht vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, Zl. G 177/2017 u.a. (wonach auch § 195f Abs. 1 ÄrzteG 1998 anzufechten gewesen wäre, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne) in eventu angefochten, auch wenn sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.03.2019, G 242/2018 u.a., ergab, dass durch die Aufhebung (bloß) der Zuständigkeitszuweisung ein verfassungskonformer Zustand hergestellt werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es aus Anlass der Behandlung der vorliegenden Beschwerde die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden hat, sowie, dass die angefochtenen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang mit den präjudiziellen Bestimmungen stehen (vgl. auch VfGH 11.06.2019, E 4643/2018).

Auch um beurteilen zu können, ob der Bundesgesetzgeber in der dem Beschwerdefall zugrunde liegenden Angelegenheit eine Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung vorgesehen hat, woraus sich nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergäbe, hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen anzuwenden.

Diese Bestimmungen sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Die §§ 20 Abs. 3 und 111 Z 1 ZÄKG sowie die §§ 15 Abs. 2 und 63 ZÄG werden im Hinblick auf die im Vorverfahren ergangenen Stellungnahmen der Zahnärztekammer aus advokatorischer Vorsicht mitangefochen.

III. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften:

1. Die relevanten Bestimmungen des B-VG lauten:

„Artikel 120b.

...

(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

...

Artikel 131. (1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

...“

2. Die Materialien zur B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2, (AB 370 Blg NR 23. GP, 5f), lauten (auszugsweise):

„Zu Art. 1 Z 22 (Art. 112 B-VG), Z 23 (Überschriften vor Art. 115 B-VG), Z 24 (Abschnitt B des neuen fünften Hauptstückes des B-VG) und Z 25 (Überschriften vor den Art. 121, 129, 148a und Art. 149 B-VG):

Basierend auf den Arbeiten des Österreich-Konvents (siehe dazu die Textvorschläge im Bericht des Österreich-Konvents, Teil 4A, 336 ff) werden die nichtterritoriale Selbstverwaltung sowie ihre wesentlichen Merkmale in der Bundesverfassung verankert. Als ‚Ort' der Verankerung wird ein neues fünftes Hauptstück vorgesehen, in dem die Bestimmungen über die Gemeinden und die neuen Bestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung zusammengefasst werden. Dies ist auch deshalb systemkonform, weil die Ansiedelung der Gemeinden im Hauptstück über Gesetzgebung und Vollziehung der Länder durch die Einführung der Besorgung von Angelegenheiten (auch) der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich und der damit einhergehenden Schaffung einer Gemeindeaufsicht des Bundes unzutreffend geworden ist.

Die Schaffung eines neuen Hauptstückes bedingt eine Nachnummerierung der folgenden Hauptstücke.

Art. 120a Abs. 1 stellt die Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern klar.

Durch die Wendung ‚zusammengefasst werden‘ wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement zum Ausdruck gebracht und somit die Abgrenzung von gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern zu freiwilligen Vereinigungen betont. Die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung von Selbstverwaltungskörpern (dazu gehören insbesondere auch Fragen der Finanzierung, des jeweiligen Mitgliederumfanges und der organisatorischen Struktur) obliegt dem einfachen Gesetzgeber.

Art. 120a Abs. 2 hebt die besondere Bedeutung der Sozialpartner und des sozialpartnerschaftlichen Dialogs unter Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern hervor. Diese Bestimmung orientiert sich am vorgesehenen Art. 136a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 120b Abs. 1 verankert neben der Weisungsfreiheit ein gesetzesergänzendes Verordnungsrecht. Zu dem in Art. 120b Abs. 1 enthaltenen Aufsichtsrecht ist anzumerken, dass die Gebarungskontrolle des Rechnungshofes gegenüber den Trägern der Sozialversicherung sowie den gesetzlichen beruflichen Vertretungen unberührt bleibt. Das Aufsichtsrecht ist zur Wahrung der Eigenverantwortlichkeit der Selbstverwaltungskörper und der ihnen zukommenden autonomen Handlungsspielräume auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung eingeschränkt, doch kann in Sonderfällen in Abhängigkeit von der Art der wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. § 449 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 145) - soweit erforderlich - auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle vorgesehen werden. Dies ist aber bei gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Hinblick auf ihre Aufgaben der Interessenvertretung ausgeschlossen (vgl. Korinek, Staatsrechtliche Grundlagen der Kammer-Selbstverwaltung, RdA 1991, 105). Art. 120b Abs. 2 sieht eine Bezeichnungspflicht für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs vor; Art. 120b Abs. 3 regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Mitwirkung von Selbstverwaltungskörpern an der Vollziehung, wie sie derzeit insbesondere durch Nominierung von Organwaltern im Rahmen der Laiengerichtsbarkeit, von Kollegialbehörden oder im Rahmen verschiedener beratender Organe erfolgt.

In Art. 120c Abs. 1 wird im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation verankert; angemerkt wird, dass er es ermöglicht, jedes Mitglied des Selbstverwaltungskörpers - ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit - zum Organwalter zu bestellen.

Hinsichtlich der Finanzierung wird durch die Bestimmung des Art. 120c Abs. 2 gewährleistet, dass Selbstverwaltungskörper in die Lage versetzt sind, die ihnen zukommenden Aufgaben wahrzunehmen, wobei bei der Erfüllung der Aufgaben die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten sind. Eine Ausfallshaftung von Gebietskörperschaften ist damit nicht verbunden.

...“

3. Die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 Blg NR 24. GP, 15f), lauten (auszugsweise):

„Zu Art. 131:

Der vorgeschlagene Art. 130 hat die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte allgemein zum Inhalt; im vorgeschlagenen Art. 131 werden diese Zuständigkeiten auf die Verwaltungsgerichte nach dem Modell der Generalklausel (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder) mit taxativen Ausnahmen (Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes) verteilt.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008), 29 (35 ff)). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen,

-        wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist;

-        wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind;

-        wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren.

Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 1 auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers (siehe Wiederin, aaO, 36) oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind.

Sieht ein Bundesgesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, soll das Verwaltungsgericht des Bundes nach dem vorgeschlagenen Art. 131 Abs. 2 zweiter Satz jedenfalls für die Entscheidung über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständig sein, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind.

...“

4. Die Entwicklung der einschlägigen Bestimmungen des ZÄG und des ZÄKG:

Aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben wurde 2006 eine eigene zahnärztliche Standesvertretung – die Österreichische Zahnärztekammer – etabliert und ein eigenes zahnärztliche Berufsrecht geschaffen. Bis dahin waren die Zahnärzte und Zahnärztinnen durch die Österreichische Ärztekammer vertreten bzw. das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (in Folge: ÄrzteG), auf sie anwendbar gewesen.

Das ZÄG wurde im BGBl. I Nr. 126/2005, das ZÄKG im BGBl. I Nr. 154/2005 kundgemacht; beide traten am 01.01.2006 in Kraft. Beide stützten sich laut den Materialien auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“).

Aus den Erläuterungen zur Stammfassung des ZÄG ergibt sich weiters, dass die Regelung über die durch die Österreichische Zahnärztekammer zu führende Zahnärzteliste inhaltlich dem § 27 Abs. 1 ÄrzteG entspricht, die Regelung über die Eintragung in die Zahnärzteliste im Wesentlichen § 27 Abs. 1 bis 10 und § 28 ÄrzteG (1087 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien, S. 5).

Aus dem Bericht des Gesundheitsausschusses vom 20.03.2014 ergibt sich folgende Begründung zur Novelle BGBl. I Nr. 32/2014: „Da gemäß Art. 131 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs von sonstigen Selbstverwaltungskörpern gemäß Art. 120b B-VG das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, im Rahmen des 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetztes – Bundesministerium für Gesundheit BGBl. I Nr. 80/2013, in einigen Bestimmungen des ZÄG – entgegen dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe – eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes vorgesehen ist, wären diese Bestimmungen entsprechend zu adaptieren.“ (Bericht des Gesundheitsausschusses, S. 4, 77 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP).

Zu dieser Novelle wurde, soweit ersichtlich, und wie sich auch aus den Stellungnahmen der Länder Tirol und Kärnten ergibt (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, Zl. G249/2019-11, G 250/2019-10), eine Zustimmung der Länder nicht erteilt.

Aus den Erläuterungen zur Stammfassung des ZÄKG ergibt sich, dass dieses „im Gegensatz zum ÄrzteG eine ausdrückliche Zuordnung der Aufgaben zum eigenen Wirkungsbereich, der der Aufsicht, und zum übertragenen Wirkungsbereich, der den Weisungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin unterliegt, enthält. (…) In den übertragenen Wirkungsbereich fallen die Durchführung bestimmter hoheitlicher Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die Standesvertretung geeignet ist, wobei von den angeführten Angelegenheiten auch alle Maßnahmen erfasst sind, die mit der Durchführung dieser Aufgaben im Zusammenhang stehen.“ (1091 der Beilagen XXII. GP – Regierungsvorlage – Materialien, S. 6).

5. Das ZÄG lautet – für den vorliegenden Fall maßgebend – (auszugsweise; die angefochtenen Teile sind unterstrichen):

„Führung der Zahnärzteliste

§ 11. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Landeszahnärztekammern die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.

(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:

1. Eintragungsnummer;

2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;

2a. akademischer Grad;

3. Geburtsdatum und Geburtsort;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen Hochschulausbildung;

6. Hauptwohnsitz;

7. Zustelladresse;

8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;

9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;

10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;

11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;

13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;

14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;

15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;

17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;

18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)

(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 19 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.

(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus

1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,

2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie

3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen

in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.

(5) Die Zahnärzteliste ist nach

1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,

2. Angehörigen des Dentistenberufs und

3. außerordentlichen Kammermitgliedern

zu gliedern.

(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.

(…)

Zahnärzteausweis

§ 15. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Zahnärzteausweis) auszustellen.

(2) Der Zahnärzteausweis hat insbesondere

1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

2. den bzw. die Vor- und Familiennamen;

3. das Geschlecht,

4. das Geburtsdatum und den Geburtsort,

5. die Staatsangehörigkeit,

6. das Bild,

7. die Unterschrift und

8. die Eintragungsnummer

des/der Berufsangehörigen sowie das Datum der Ausstellung des Ausweises zu enthalten.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Zahnärzteausweises durch Verordnung festzulegen.“

6. Das ZÄKG lautet – für den vorliegenden Fall maßgebend – (auszugsweise; die angefochtenen Teile sind unterstrichen):

„Rechte der Kammermitglieder

§ 11. (1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.

(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.

(…)

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.       Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

2.       Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

3.       Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;

4.       Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;

5.       Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

6.       Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

7.       Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;

8.       Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

9.       Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;

10.      Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;

11.      Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1.       ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und

2.       kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1.       Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

2.       Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);

3.       Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);

4.       Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)

(…)

Dentistenausweis

§ 63. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.

(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Weisungsrecht

§ 106. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.

Rechtsakte im übertragenen Wirkungsbereich

§ 107. (1) Die Erlassung der Vorschriften der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 20 Abs. 4 unterliegen den Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) Die Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind vor Beschlussfassung dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Prüfung vorzulegen und können vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung im Volltext im Internet allgemein zugänglich oder im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft.“

7. Die Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) lautet für den vorliegenden Fall maßgebend (in ihrer Gesamtheit angefochten):

„Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung)

Auf Grund der §§ 15 Abs. 3 und 63 Abs. 2 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, in Verbindung mit § 20 Abs. 4 Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2006, hat der Bundesausschus der Österreichischen Zahnärztekammer am 21. Juli 2006 folgende Zahnärzteausweisverordnung beschlossen:

Zahnärzteausweis

§ 1. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs einen Zahnärzteausweis nach dem Muster der Anlage 1 als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Zahnärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Die Vorderseite des Zahnärzteausweises hat zu enthalten:

1. den Aufdruck „Österreichische Zahnärztekammer“, „Austrian Dental Chamber“, „Zahnärzteausweis“,

2. die Eintragungsnummer in der Zahnärzteliste,

3. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

4. den bzw. die Vor- und Zunamen,

5. die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ bzw. „Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“/„Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“,

6. das Ausstellungsdatum,

7. die Unterschrift,

8. das Lichtbild,

9. für außerordentliche Kammermitglieder den Aufdruck „AO“.

(3) Die Rückseite des Zahnärzteausweises hat zu enthalten:

1. das Geburtsdatum,

2. den Geburtsort,

3. das Geschlecht,

4. die Staatsangehörigkeit,

5. das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Zahnärzteausweis an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.

Dentistenausweis

§ 2. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs einen Dentistenausweis nach dem Muster der Anlage 2 als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Dentistenausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.

(2) Die Vorderseite des Dentistenausweises hat zu enthalten:

1. den Aufdruck „Österreichische Zahnärztekammer“, „Austrian Dental Chamber“, „Dentistenausweis“,

2. die Eintragungsnummer in der Zahnärzteliste,

3. den bzw. die allfälligen akademischen Grad bzw. Grade,

4. den bzw. die Vor- und Zunamen,

5. die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“,

6. das Ausstellungsdatum,

7. die Unterschrift,

8. das Lichtbild,

9. für außerordentliche Kammermitglieder den Aufdruck „AO“.

(3) Die Rückseite des Dentistenausweises hat zu enthalten:

1. das Geburtsdatum,

2. den Geburtsort,

3. das Geschlecht,

4. die Staatsangehörigkeit,

5. das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Dentistenausweis an die Österreichische Zahnärztekammer zu übermitteln.

Änderungen im Berufsausweis

§ 3. (1) Der/Die Inhaber/Inhaberin eines Berufsausweises gemäß §§ 1 oder 2 hat binnen vier Wochen bei der Österreichischen Zahnärztekammer die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen,

1. bei Änderungen des bzw. der Vor- und Zunamen oder der Staatsangehörigkeit,

2. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 2 und 3 oder § 2 Abs. 2 und 3 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder

3. wenn das Foto nicht mehr erkennbar ist oder den/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(2) Bei Änderungen des bzw. der akademischen Grades bzw. Grade kann der/die Ausweisinhaber/Ausweisinhaberin die Ausstellung eines neuen Berufsausweises bei der Österreichischen Zahnärztekammer beantragen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat in den Fällen des Abs. 1 und 2 den bisherigen Berufsausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Internet in Kraft.

Anlage 1

Zahnärzteausweis (Darstellung nicht in Originalgröße)

Vorderseite

[Abbildung]

Rückseite

[Abbildung]

Anlage 2

Dentistenausweis (Darstellung nicht in Originalgröße)

Vorderseite

[Abbildung]

Rückseite

[Abbildung]“

IV. Zum Umfang der Anfechtung

Der einschreitende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts legt folgende Erwägungen dem Umfang der Anfechtung des Hauptantrages zu Grunde:

Art. 131 B-VG sieht eine Aufteilung der (sachlichen) Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Form von Generalklauseln zugunsten der Landesverwaltungsgerichte (Abs. 1 und 6 leg. cit.) in Verbindung mit einer taxativen Aufzählung jener Angelegenheiten, über die die Verwaltungsgerichte des Bundes entscheiden (Abs. 2 und 3 leg. cit.), vor. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig „in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden“. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes knüpft also, wie die Wortwahl zeigt, daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG erledigt wird.

Die Besonderheit des Beschwerdefalls liegt darin, dass die belangte Behörde keine Bundesbehörde im organisatorischen Sinn ist. Sie ist ein Organ eines im Vollziehungsbereich des Bundes nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“) eingerichteten Selbstverwaltungskörpers, dem der Bundesgesetzgeber, gestützt (nunmehr:) auf Art. 120b Abs. 2 B-VG, Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen hat, vorliegendenfalls die Entscheidung gemäß § 11 ZÄG iVm § 20 Abs. 1 Z 1 ZÄKG über die Führung der Zahnärzteliste sowie § 20 Abs. 1 Z 4 ZÄKG iVm § 15 Abs. 1 ZÄG über die Ausstellung des Zahnärzteausweises. Eine solche Entscheidung hat die belangte Behörde mit dem durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 30.04.2019 getroffen.

Entscheidend ist daher, ob die Besorgung der in Rede stehenden Angelegenheit – Versagung der Eintragung des „Dr.“-Titels in die Zahnärzteliste sowie der Ausstellung eines Zahnärzteausweises mit dem beantragten Titel – durch die belangte Behörde als solche unmittelbar durch eine Bundesbehörde iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist und gegebenenfalls unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 19.953/2015 die Auffassung, dass ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung nicht vorliegen könnte, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig wird (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) Art. 131 B-VG I.2; Höllbacher, Unmittelbare Bundesverwaltung (2013) 80f), ausdrücklich abgelehnt, und zwar vor allem mit dem Argument, die von ihm abgelehnte Auffassung übersähe, dass die Tätigkeit von Organen solcher Rechtsträger dann auch der mittelbaren Bundesverwaltung und damit der Bundesverwaltung überhaupt nicht zurechenbar wären. Dass die Verfassung eine Vollzugstätigkeit für den Bund durch solche Rechtsträger schlechthin ausschließe, sei ihr aber nicht zu unterstellen (Hinweis auf Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 41f). Solche „bundesnahen Organe“ (auch diesbezüglich Hinweis auf Wiederin, aaO. 42) seien daher nach den sie einrichtenden Rechtsgrundlagen der unmittelbaren Bundesverwaltung (und in der Folge der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes) oder der mittelbaren Bundesverwaltung (und damit der Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) zuzuordnen.

Als Organe eines anderen Rechtsträgers als des Bundes im Sinne des bisherigen Ausführungen kommen jedenfalls im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichtete (vgl. das Erkenntnis VfSlg 4413/1963), nichtgemeindliche Selbstverwaltungskörper („Sonstige Selbstverwaltung“ gemäß Art. 120a ff B-VG) in Betracht (vgl. hiezu auch die Erkenntnisse VfSlg 2500/1953 und 8478/1979). Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG (eingefügt durch die B-VG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 2) können solchen Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden, wobei die Gesetze einerseits derartige Angelegenheiten als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und andererseits eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen haben.

Aus der vom Bundesverwaltungsgericht geteilten Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die hoheitliche Besorgung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) von Aufgaben der Bundesvollziehung durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht kommt, die als Besorgung „unmittelbar durch Bundesbehörden“ iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG zu verstehen ist. Eine solche läge dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns, mithin in unmittelbarer Bundesverwaltung erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht legt seinen weiteren Ausführungen weiters die Annahme zugrunde, dass die Österreichischen Zahnärztekammer (die belangte Behörde) im Hinblick auf die Errichtung derselben durch Bundesgesetz im Vollzugsbereich des Bundes und die Aufsichtsbefugnisse des zuständigen Bundesministers über die Österreichische Zahnärztekammer als „bundesnahe“ Einrichtung im Verständnis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 19.953/2015) anzusehen ist.

Ob der Bundesgesetzgeber im zu beurteilenden Einzelfall die Besorgung einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes „unmittelbar durch Bundesbehörden“ vorgesehen hat, ergibt sich aus der Stellung des Landeshauptmannes. Kommt dem Landeshauptmann eine Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis gegenüber den Organen des Selbstverwaltungskörpers zu – mit dieser Stellung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch diejenige einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 68 AVG verbunden –, so ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber keine Besorgung „unmittelbar durch Bundesbehörden“ vorgesehen hat. Die umschriebene Weisungs- bzw. Steuerungsbefugnis des Landeshauptmanns, verbunden mit der Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, ist als Rest derjenigen Stellung im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu verstehen, die dem Landeshauptmann vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nach Art. 102 B-VG aF zukam. Kommt dem Landeshauptmann hingegen keine Weisungsbefugnis gegenüber den Organen des Selbstverwaltungskörpers zu, ist vielmehr das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers dem Bundesminister unmittelbar, also ohne Einbindung des Landeshauptmanns, unterstellt, so wäre davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber eine Besorgung unmittelbar durch Bundesorgane vorgesehen hat (vgl. in diesem Sinne auch Wiederin, aaO. 42, und Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) 59, Rz 18).

In einem vergleichbar gelagerten Fall betreffend das ÄrzteG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.06.2018, G 177/2017-22, G 200/2017-21, G 239/2017-22, G 246/2017-19, hinsichtlich des Anfechtungsumfanges ausgeführt, dass gerade im Lichte der vorgebrachten Bedenken es auszuschließen sei, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Zustimmung der Länder zur Übertragung der Aufgabe an die Österreichische Ärztekammer, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht besteht bzw. nicht bestanden hat, und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen, ohne Einbeziehung der – auch für diese Aufgabe maßgeblichen – den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden Bestimmung des § 195f Abs. 1 ÄrzteG abschließend beurteilt werden könne. Die antragstellenden Gerichte hätten daher vor dem Hintergrund ihrer Bedenken – die tragend davon ausgingen, durch die Übertragung dieser Zuständigkeit an die Österreichische Ärztekammer sei jedenfalls eine Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden müsste, dieser ohne Zustimmung der Länder entzogen worden – auch § 195f Abs. 1 ÄrzteG anzufechten gehabt, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden könne. Daher werden im gegenständlichen Fall die korrespondierenden, den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden Bestimmungen der §§ 106, 107 ZÄKG (im Hauptantrag sowie in eventu) angefochten.

Im Falle der Aufhebung im beantragten Ausmaß wäre die Besorgung der Führung der Zahnärzteliste sowie der Ausstellung des Zahnärzteausweises der mittelbaren Bundesverwaltung zugewiesen und dem Landeshauptmann die ihm verfassungsrechtlich zugewiesene Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der gemäß §§ 2 und 3 AVG zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gesichert.

Zusätzlich wird aufgrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2019, E 4643/2018, beantragt, auch die Zahnärzteausweisverordnung als gesetzwidrig aufzuheben; sollte dieser Antrag als zu weit gestellt erachtet werden, wird dies in eventu nicht beantragt.

Die Eventualanträge erfolgen, um dem Verfassungsgerichtshof, sollte er die oben dargestellte Meinung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht teilen, die Prüfung der Normen zu ermöglichen.

V. Zu den Bedenken:

Mit seiner Entscheidung vom 13.03.2019, G 242/2018 ua., hat der Verfassungsgerichtshof Bestimmungen im Ärztegesetz (ÄrzteG) 1998 als verfassungswidrig aufgehoben, da damit normiert wurde, dass Angelegenheiten des „Gesundheitswesens“ nur unter Bindung an Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin vollzogen wurden, was nur mit Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG zulässig gewesen wäre (vgl. VfSlg. 8466/1978, 19.123/2010, 19.721/2012).

Mit Beschluss vom 11.06.2019, E 4643/2018, hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG die Verfassungsmäßigkeit des § 10 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, idF BGBl. I Nr. 25/2017, § 13b Z 2 sowie § 117c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 82/2014, und gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 1. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 1/2017, veröffentlicht am 28. Juni 2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) samt Anhang von Amts wegen zu prüfen. Im Verfassungsgerichtshof ist in diesem Verfahren vorerst das Bedenken entstanden, dass eine – verfassungsrechtlich gebotene – Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG nicht erfolgt ist.

Im Beschwerdefall hegt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls das Bedenken, dass aufgrund einer mangelnden Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG ein Eingriff in das System der mittelbaren Bundesverwaltung gemäß Art. 102 B-VG (VfSlg. 11.403/1987) vorliegt.

Gemäß § 15 Abs. 1 ZÄG und § 20 Abs. 1 Z 4 ZÄKG hat die Österreichische Zahnärztekammer die Aufgabe der Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise wahrzunehmen. Diese Zuständigkeit übt die Österreichische Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich unter Weisungsbefugnis des zuständigen Bundesministers aus (§§ 106, 107 ZÄKG; vgl. auch VfGH 13.3.2019, G 242/2018 ua.). Gleiches gilt für die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung (§ 15 Abs. 3 ZÄG und § 20 Abs. 4 Z 1 ZÄKG), da auch diese gemäß § 20 Abs. 4 Z 1 ZÄKG von der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich erlassen wird (s. VfGH 11.06.2019, E 4643/2018).

Zu § 15 ZÄG ist den Materialien (vgl. RV 1087 BlgNR 22. GP, 6) zu entnehmen:

„Wie in den entsprechenden Regelungen des Ärztegesetzes 1998 besteht für in die Zahnärzteliste eingetragene Angehörige des zahnärztlichen Berufs ein Anspruch auf Ausstellung eines Berufsausweises. Um die neuen Zahnärzteausweise mit der Qualität von amtlichen Lichtbildausweisen auszustatten, werden in § 15 Abs. 2 als Mindestinhalte des Zahnärzteausweises die auch in Personalausweisen enthaltenen Inhalte betreffend die Identität des/der Ausweisinhabers/-in übernommen. Nähere Bestimmungen über den Zahnärzteausweis sind in der durch die Österreichische Zahnärztekammer zu erlassenden Zahnärzteausweisverordnung zu regeln.“

Die Materialien (vgl. RV 1091 BlgNR 22. GP, 6) führen u.a. zu § 20 ZÄKG aus:

„In den übertragenen Wirkungsbereich fallen die Durchführung bestimmter hoheitlicher Aufgaben, deren Wahrnehmung durch die Standesvertretung geeignet ist, wobei von den angeführten Angelegenheiten auch alle Maßnahmen erfasst sind, die mit der Durchführung dieser Aufgaben im Zusammenhang stehen.

Im Hinblick auf die Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren ist die Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, normiert. Diese Regelung im Materiengesetz ersetzt eine ansonsten erforderliche Normierung im Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG, BGBl. Nr. 50.

Weiters wird entsprechend § 13b ÄrzteG 1998 eine Verordnungsermächtigung der ÖZÄK für die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die Durchführung dieser Verwaltungsverfahren normiert (Bearbeitungsgebührenverordnung). Diese Verordnung hat auf Grundlage einer detaillierten Kalkulation aller mit den Verfahren verbundenen Kosten zur Ermittlung einer kostendeckenden Gebühr insbesondere die quantitätsmäßige Bezifferung des durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren und die Berechnung eines kostendeckenden Entgelts unter Zugrundelegung des Kostendeckungsprinzips sowie Verfahrensregelungen über die Einhebung der Bearbeitungsgebühren zu enthalten.

Mit der Führung der Zahnärzteliste kann von der ÖZÄK auch ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt werden, wobei klargestellt wird, dass der diesbezügliche Weisungszusammenhang ausschließlich an die ÖZÄK geht.

Die ÖZÄK hat im übertragenen Wirkungsbereich die Zahnärzteausweisverordnung, die Qualitätssicherungsverordnung und die Bearbeitungsgebührenverordnung zu erlassen, wobei auf das in § 107 normierte Weisungsrecht des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen hingewiesen wird.

Die nach den Bestimmungen der Zahnärzterichtlini

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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