Norm: SchUG §13SchUG §13a
Rechtssatz: Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zum Beispiel Schulveranstaltungen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt in Wien 3., Lothringerstraße 22, eine Kunsteisbahn. Am 22.4.1984 begab sich der Lehrer Friedrich W*** im Rahmen des Turnunterrichts mit den Schülern der 2. Klasse der Hauptschule Wien 22., Lieblgasse 4, darunter dem Kläger, zum Eislaufplatz. Der Besuch der Klasse war der beklagten Partei ordnungsgemäß gemeldet worden. Der Kläger mußte als Schüler im Rahmen der Schulpflicht am Eislaufen teilnehmen. Punkt 2) der Platz- und Betriebsor... mehr lesen...
Norm: ABGB §137 aABGB §151SchUG §13
Rechtssatz: Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt. Entscheidungstexte 1 Ob 16/90 Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 16/90 JBl 1991,109 (Gimpl - Hinteregger) European Case ... mehr lesen...