RS OGH 1990/5/21 1Ob16/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1990
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Norm

ABGB §137 a
ABGB §151
SchUG §13

Rechtssatz

Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009640

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00016_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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