Norm
SchUG §13Rechtssatz
Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zum Beispiel Schulveranstaltungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106472Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_002