RS OGH 1996/8/20 10ObS2030/96v

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Norm

SchUG §13
SchUG §13a

Rechtssatz

Damit eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung wird, bedarf es einer diesbezüglichen Erklärung durch Erlassung einer Verordnung. Durch die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen erfolgt deren Durchführung in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes. Dabei sind schulbezogene Veranstaltungen in gleicher Weise zu beaufsichtigen wie zum Beispiel Schulveranstaltungen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2030/96v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2030/96v
    Veröff: SZ 69/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106472

Dokumentnummer

JJR_19960820_OGH0002_010OBS02030_96V0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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