Nach 43 Abs 1 Z 2 WeinG sind die Erzeuger von Trauben verpflichtet, die Menge des von ihnen geernteten Lesegutes bekanntzugeben, wobei das Gesetz nicht unterscheidet, ob es sich um Lesegut von gepachteten oder im Eigentum befindlichen Grundstücken handelt, da ohnedies die Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und Größe in der Erntemeldung aufzuscheinen hat. Ein Zukauf von Trauben ist in jedem Fall meldepflichtig, jedoch kann der Bezug von Trauben, welche der Weinbauer aus einem von ihm gepachteten Grundstück selbst erzeugt hat, nicht als Kauf gewertet werden, sondern ist dies als Eigenproduktion anzusehen, und daher unterliegt es nicht der Meldepflicht als Kauf, sondern nach 43 Abs 1 Z 2 ist diese Menge als Eigenproduktion in der Erntemeldung zu deklarieren.