Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau A H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.10.1992, GZ.: 15.1 Of 71/92-1, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 14.12.1993, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie anläßlich einer am 11.5.1992 vom Bundeskellereiinspektor in ihrem Betrieb in W 36 durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, im Herbst 1991 von M R, W 20, ca. 2.000 kg Trauben gemischter Satz zugekauft. Der Transport dieser Trauben sei von keiner amtlichen Transportbescheinigung begleitet worden bzw. hätten sie die Kopie der Transportbescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg nicht abgegeben, 2.) hätten sie den Zukauf ihrer Trauben in ihrer Erntemeldung nicht angeführt,
3.) hätten sie ohne Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung als Buschenschankberechtigte Trauben zugekauft.
Die Berufungswerberin habe hiedurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.)
§ 46 Abs 3 und Abs 2 des Weingesetzes 1985,
2.)
§ 43 Abs 1 Z 2 des Weingesetzes 1985 und
3.)
§ 1 Abs 6 des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979 und wurden zu
1.)
S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzarrest),
2.)
S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest) und
3.)
S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzarrest) an Geldstrafen verhängt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung, worin die Berufungswerberin ausführt, daß sie den Weingarten von Frau M R im Jahre 1991 bereits gepachtet gehabt hätte.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 14.12.1993, wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt:
Die Berufungswerberin hat von ihrem Mann, J H, die Landwirtschaft, welche auch einen Weingarten und eine Buschenschank beinhaltet, gepachtet. Der Weingarten, welcher etwa 1 ha groß ist, liegt in der Gemeinde St. A i S und befindet sich dort auch ein Kellerstöckerl. Die Buschenschank befindet sich in W Nr. 36, im Bezirk Deutschlandsberg.
Im April 1991 hat J H, welcher die Arbeit im Weingarten für die Berufungswerberin verrichtet, mit Frau M R vereinbart, daß diese ihren Weingarten, welcher etwa 60 ar groß ist, an die Berufungswerberin verpachtet. Ab diesem Zeitpunkt übernahm J H auch die Arbeit in diesem Weingarten, welcher in der Gemeinde K liegt. Die Gemeinde K ist eine Nachbargemeinde der Gemeinde St. A i S. Ein Teil des Frühjahrsschnittes im Weingarten der Frau R wurde noch von der Familie R durchgeführt, der Frühjahrsschnitt wurde von J H dann nach Abschluß des mündlichen Pachtvertrages beendet. Man einigte sich auch über den Pachtschilling und wurde für 1991 ein Betrag zwischen S 5.000,-- und S 9.000,-- an Pacht bezahlt.
Die Ernte aus dem Weingarten R in K belief sich auf 2.000 kg Trauben, welche von J H geerntet wurden.
Diese geernteten Trauben wurden von J H in das Kellerstöckerl nach Ke, S Nr. 22, Gemeinde St. A/S, transportiert. In diesem Kellerstöckerl werden die Trauben zu Wein verarbeitet und in Flaschen abgefüllt. Die Flaschen werden dann in die Buschenschank in W Nr. 36 transportiert und dort verkauft. M R deklarierte diese Ernte von 2.000 kg Trauben in ihrer Erntemeldung als Verkauf. Hingegen zählte die Berufungswerberin in ihrer Erntemeldung für das Jahr 1991 die Ernte von 2.000 kg Trauben aus dem Weingarten R in K zu ihrer eigenen Ernte von 3.000 l dazu, sodaß sie insgesamt eine eigene Ernte von 5.000 l in ihre Erntemeldung aufnahm.
Auf Grund dieser widersprüchlichen Erntemeldungen führte dann der Bundeskellereiinspektor, Ing. J S, am 11.5.1992 eine Betriebskontrolle durch.
Fest steht jedenfalls, daß die Berufungswerberin im Herbst 1991 keine Trauben von Frau M R gekauft hat. Es bestand bereits für das Jahr 1991 ein gültiges Pachtverhältnis betreffend den in K gelegenen Weingarten der Frau M R im Ausmaß von 65 ar. Diese Feststellungen konnten auf Grund der im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugin M R, des Zeugen J H und der Berufungswerberin getroffen werden. Übereinstimmend erklärten diese drei Personen, daß bereits im Frühjahr 1991 ein Pachtverhältnis begründet worden war, da man sich über den Pachtgegenstand sowie den Pachtschilling geeinigt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat auch J H den Weingarten bearbeitet, sodaß am Bestand des Pachtverhältnisses kein Zweifel besteht. Die Erklärung der Zeugin R, daß deshalb kein schriftlicher Pachtvertrag errichtet worden sei, weil sie für die Erlangung einer Pension bis 1992 den Betrieb von ihrem verstorbenen Mann bewirtschaften mußte, erscheint glaubwürdig und lebensnahe. Aus diesem Grund hat die Zeugin auch in ihrer Erntemeldung diese Ernte fälschlicherweise als Verkauf deklariert, da sie das Pachtverhältnis nicht offiziell angeben wollte.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist auszuführen, daß gemäß § 1091 ABGB unter einer Pacht die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch oder Nutzung zu verstehen ist. Nach bürgerlichem Recht ist der Vertrag gemäß § 1094 ABGB vollkommen abgeschlossen, wenn die vertragsschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis, übereingekommen sind. Der Vertrag kommt daher schon als Konsensualvertrag - Abschlußwille vorausgesetzt - mit Einigung über die Bestandsache, den Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustande, sofern nicht ein, wenn auch unwesentlicher, Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde, oder ein offener Dissens darüber besteht. Da die Verpächterin, Frau M R, und die Berufungswerberin als Pächterin, vertreten durch ihren Mann J H, sowohl über den Bestandsgegenstand, nämlich den Weingarten in K im Ausmaß von 65 ar, als auch über den Bestandzins, den Pachtschilling, übereingekommen sind, und Willenseinklang bestanden hat, ist ein gültiger Pachtvertrag zustande gekommen. Daran kann auch die Tatsache, daß die Verpächterin Frau M R irrtümlicherweise in ihrer Erntemeldung die Ernte dieser Trauben von diesem Weingarten als Verkauf deklarierte, nichts ändern. Tatsächlich fand ja kein Kauf statt, da J H die Trauben selbst geerntet hat und auch die Berufungswerberin keinen Kaufpreis für diese Trauben bezahlt hat.
Zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses:
Gemäß § 46 Abs 1 Weingesetz muß jeder Wein, der in Behältnissen über 50 l befördert wird, von einer amtlichen Transportbescheinigung begleitet sein, die vollständig und richtig ausgefüllt ist. Gemäß Abs 2 hat der Absender oder der zum Zeitpunkt des Abtransportes über den Wein Verfügungsberechtigte eine Transportbescheinigung umgehend an die Bezirksverwaltungsbehörde, die das Formblatt ausgegeben hat, zu übermitteln.
Gemäß § 46 Abs 3 Weingesetz hat der Empfänger des beförderten Weines auf einer Kopie den Empfang des Weines zu bestätigen und diese Kopie umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich seine Betriebsstätte liegt, zu übermitteln. In Ermangelung einer Betriebsstätte ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Gemäß § 65 Abs 1 Z 7 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wein oder Keltertrauben entgegen § 46
leg. cit. ohne Transportbescheinigung befördert, die Transportbescheinigung nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder sie nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet. Gemäß § 46 Abs 6 Weingesetz gilt der Absatz 3 leg. cit. auch für Transporte von mehr als 50 kg Keltertrauben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß der Traubentransport von keiner amtlichen Transportbescheinigung begleitet gewesen sei bzw. daß die Berufungswerberin eine Kopie der Transportbescheinigung bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg nicht abgegeben habe und hätte sie hiedurch die §§ 46 Abs 3 und Abs 2 des Weingesetzes verletzt. Ob die Berufungswerberin nunmehr als Absender oder als Empfängerin der transportierten Trauben gegen das Gesetz verstoßen hat, wurde nicht ausgeführt, sodaß auf Grund der Anführung der Absätze 2 und 3 des Weingesetzes anzunehmen ist, daß die Berufungswerberin beide Tatbestände verletzt haben soll. Es wurde im Spruch auch nicht festgestellt, von welchem Ort nach welchem Ort der Transport dieser Trauben stattgefunden hat. Tatsächlich hat ein Traubentransport vom gepachteten Weingarten der Frau M R, welche in der Gemeinde K liegt, zum Kellerstöckerl der Berufungswerberin nach Ke/S Nr. 22, Gemeinde St. A/S, stattgefunden. Die Gemeinden K und St. A/S sind Nachbargemeinden, sodaß die Ausnahme des § 46 Abs 1 letzter Satz Weingesetz greift, wonach der innerbetriebliche Transport im Bereich zweier benachbarter Gemeinden ohne Transportbescheinigung gestattet ist. Da die Trauben tatsächlich in eine Nachbargemeinde transportiert wurden, auch wenn der daraus erzeugte Wein in späterer Folge in die Buschenschank nach W transportiert wurde, wurde weder der Tatbestand nach § 46 Abs 2 Weingesetz noch nach Abs 3 leg. cit. von der Berufungswerberin gesetzt.
Unter Punkt 2.) des Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe den Zukauf ihrer Trauben in ihrer Erntemeldung nicht angeführt, wodurch sie § 43 Abs 1
Ziffer 2 Weingesetz verletzt habe.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 2 des Weingesetzes 1985 hat jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen werden soll, zum 30. November die Menge des geernteten Lesegutes unter Bekanntgabe der Grundstücksbezeichnung und -größe, der Sorte, der Mastgrade nach der KMW und Leseart, gegliedert nach den in der Anlage 2.) genannten Datenarten, der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zu melden. Da die Berufungswerberin keine Trauben zugekauft hat, konnte sie auch in der Erntemeldung einen Zukauf von Trauben nicht anführen. Der Tatbestand des § 43 Abs 1 Z 2 Weingesetz, wie er im Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz vorgeworfen wurde und wie er nach § 65 Abs 1 Z 5 Weingesetz 1985 mit Strafsanktion belegt ist, konnte daher nicht erwiesen werden. Unter Punkt 3.) des Straferkenntnisses wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, daß sie ohne Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung als Buschenschankberechtigte Trauben zugekauft hätte und habe sie hiedurch die Vorschriften des § 1 Abs 6 des Stmk.
BuschenschankG. 1979 verletzt.
Gemäß § 1 Abs 6 des Stmk. BuschenschankG 1979 kann im Falle von Naturkatastrophen die Landesregierung den Zukauf von Trauben aus steirischen Weingärten zum Zwecke der Erzeugung von Wein für den Ausschank in Buschenschanken dann bis zum Ausmaß der bei normaler Witterung zu erwarteten Ernte gestatten, wenn sonst die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährdet würde.
Da, wie bereits oben ausgeführt, kein Kauf von Trauben stattgefunden hat, konnte auch dieser zur Last gelegte Tatbestand nicht erwiesen werden und war daher auch nicht näher darauf einzugehen, daß es wesentliche Tatbestandsmerkmale nach § 1 Abs 1 iVm Abs 6 Stmk. BuschenschankG sind, daß Eigentümer, Fruchtnieser und Pächter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten den nicht aus ihrer Ernte stammenden Wein an Gäste nicht entgeltlich ausschenken dürfen, wenn keine Genehmigung nach § 1 Abs 6 leg. cit. (für den Zukauf von Trauben zum Zwecke der Erzeugung von Wein für den Ausschank in Buschenschank) erteilt wurde. Es war auch nicht näher darauf einzugehen, daß gemäß § 7 Abs 1 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung nur dann vorliegt, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach einem anderen Gesetz oder eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.