Norm
KFG 1955 §85 Abs5 E1Rechtssatz
1.) Der Begriff des "Unfallbeteiligten" ist dahin auszulegen, daß als solcher jeder anzusehen ist, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.
2.) Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 85 Abs 5 KFG 1955 ist der Einwand des Angeklagten, infolge eines Irrtums - sei er rechtlicher, sei er tatsächlicher Art - sein Mitverschulden an dem Unfall nicht erkannt zu haben, rechtlich unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065978Dokumentnummer
JJR_19600927_OGH0002_0090OS00144_6000000_001