RS OGH 1960/2/2 9Os368/59

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Veröffentlicht am 02.02.1960
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Norm

KFG 1955 §85 Abs5 E1
KFG 1955 §111

Rechtssatz

Nach § 85 Abs 5 KFG 1955 wird der an Unfällen oder Sachbeschädigungen - wenn auch schuldlos - beteiligte Lenker verpflichtet, sofort anzuhalten, Beistand anzubieten und bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle Meldung zu erstatten. Die Rechtswidrigkeit gegenteiligen, als Verwaltungsübertretung sanktionierten Verhaltens geht bereits aus den Bestimmungen des § 111 KFG 1955 hervor. - Eine nach diesen Gesichtspunkten rechtswidrige Unterlassung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 335 und 431 StG als selbständiges Delikt dann gerichtlich strafbar, wenn der Täter hieraus eine Gefahr für das Opfer voraussehen konnte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 368/59
    Entscheidungstext OGH 02.02.1960 9 Os 368/59
    Veröff: ZVR 1960/198 S 135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0065994

Dokumentnummer

JJR_19600202_OGH0002_0090OS00368_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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