Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.06.2006 um 22.00 Uhr in L, auf dem Parkplatz in der S nächst der Ordnungsnummer 41, den PKW mit dem Kennzeichen, an welchem ein Anhänger mit dem tschechischen Kennzeichen angehängt war, abgestellt gehabt, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen eine Kennzeichentafel gem... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 83 KFG ist das Ziehen eines Anhängers mit ausländischem Kennzeichen mittels eines Kraftfahrzeuges mit inländischem Kennzeichen unzulässig. Unter "Ziehen" versteht man nach dem Duden, Bedeutungswörterbuch, "(etwas) unter Anwendung von Kraft in, aus oder auf etwas in Richtung zu sich selbst bewegen". Daher setzt eine Verletzung des § 83 KFG voraus, dass eine ziehende Kraft auf den Anhänger übertragen wird. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der PKW des Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Da Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischen Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn das ausländische Kennzeichen durch das inländische Kennzeichen verdeckt ist, ist der KFZ-Lenker bei Nichtentsprechung dieser Vorschrift verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Anhänger, ausländisches Kennzeichen, Kennzeichenverdeckung, inländisches Kennzeichen mehr lesen...