TE UVS Steiermark 2007/01/22 30.18-73/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2007
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn Dr. I S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 17.10.2006, GZ.: S 4262/06, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.06.2006 um 22.00 Uhr in L, auf dem Parkplatz in der S nächst der Ordnungsnummer 41, den PKW mit dem Kennzeichen, an welchem ein Anhänger mit dem tschechischen Kennzeichen angehängt war, abgestellt gehabt, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs 3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Somit hätte er zur vorzitierten Zeit am vorzitierten Ort mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einen ausländischen Anhänger mit dem tschechischen Kennzeichen gezogen, der nicht das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führte. Wegen Übertretung des § 104 Abs 1 lit c iVm § 83 Abs 1 iVm § 49 Abs 3 Z 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 40,-- (20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, den Anhänger am Tatort nicht gezogen, sondern nur gegen Abrollen gesichert zu haben. Für diesen Anhänger wurde bei der Versicherung die Herausgabe einer Kennzeichentafel zur Verdeckung des ausländischen Kennzeichens beantragt und am nächsten Tag abgeholt. Laut der Zulassungsstelle der Bundespolizeidirektion L sei dies die korrekte Vorgangsweise. Wenn dieser Argumentation kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund entnommen werden könne, werde die Beigebung eines Verteidigers beantragt. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006, geht die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung von folgenden Erwägungen aus: Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 25.06.2006 einen weißen Ford Transit mit dem österreichischen Kennzeichen, gekoppelt mit einem Anhänger mit dem tschechischen Kennzeichen, im Bereich der S Nr. 41 auf einem öffentlichen Parkplatz abstellte. Der Berufungswerber führte bei der Verhandlung am 13.12.2006 weiters aus, dass er diese Fahrzeugkombination auch zuvor über längere Zeit benutzt habe, und dass er ca ein Jahr vor dem Vorfall in Tschechien den Anhänger bei einer Firma ausgeborgt habe, um Transporte durchzuführen. Bereits bei der ersten Einreise nach Österreich sei beanstandet worden, dass der Anhänger kein österreichisches Kennzeichen trägt. Er habe damals ? 20,-- Strafe bezahlt. Ihm sei damals gesagt worden, dass er ein rotes österreichisches Kennzeichen beantragen und mit diesem das tschechische Kennzeichen abdecken müsse. Ende 2005 habe er diesbezüglich bei der Zulassungsstelle nachgefragt und sei ihm gesagt worden, dass er sich an die Autoversicherung wenden müsse. Dies habe er auch getan und habe ihm die Versicherung ein Kennzeichen ausgestellt. Dieses Kennzeichen sei nur unmittelbar für die Fahrten nach Tschechien vorgesehen gewesen, er habe das Kennzeichen vor der Fahrt abholen und danach wieder zurückgeben müssen. Zum Tatzeitpunkt habe er vorgehabt, dieses Kennzeichen am nächsten Tag abzuholen und nach Tschechien zu fahren. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen und er habe seine Fahrt verschieben müssen, da das Kennzeichen bereits verschrottet war, da das Kennzeichen zuvor ein halbes Jahr nicht benutzt wurde. Widersprüchlich gab der Berufungswerber weiters an, dass er von der Zulassungsstelle die Auskunft bekommen habe, dass er das tschechische Kennzeichen ohne Überdeckung mit österreichischem Kennzeichen benutzen dürfe. Wer ihm diese Auskunft gegeben habe, könne er nicht sagen, auch die Versicherungsstelle habe über diese Rechtslage nicht Bescheid gewusst und habe ihm nicht sagen können, ob er ein solches Kennzeichen überhaupt benötige. Gemäß § 104 Abs 1 lit c KFG dürfen mit Kraftfahrzeugen, außer Motorfahrrädern, ausländische Anhänger nur gezogen werden, die auch das Kennzeichen ihres inländischen Fahrzeuges führen. Gemäß § 83 Abs 1 KFG dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetztes 1955, BGBl Nr. 129, nicht berührt. Gemäß § 49 Abs 3 Z 1 KFG hat die Behörde für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83) auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat. Die Bestimmung des § 83 KFG gilt für gewerblich und privat genützte Anhänger im Inland und im Ausland. Das private Mitführen eines im Ausland zugelassenen Anhängers mit einem Zugfahrzeug ist gemäß § 83 KFG unter Beachtung der Bestimmungen des § 49 Abs 3 KFG zulässig. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass am 25.06.2006 um 22.00 Uhr der PKW des Berufungswerbers mit dem österreichischen Kennzeichen, an welchem ein Anhänger mit dem tschechischen Kennzeichen angekoppelt war, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war. Dass der Berufungswerber diese Fahrzeugkombination lenkte, ergab sich weder aus der Aktenlage, noch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2006. Aus dem Gesetzeswortlaut der im gegenständlichen Fall anwendbaren Bestimmung des § 83 Abs 1 KFG ergibt sich, dass das Ziehen eines Anhängers mit ausländischem Kennzeichen mittels eines Kraftfahrzeuges mit inländischem Kennzeichen unzulässig ist. Aus dem Duden (Bedeutungswörterbuch) ist zu entnehmen, dass unter Ziehen zu verstehen ist, dass (etwas) unter Anwendung von Kraft in, aus oder auf etwas in Richtung zu sich selbst bewegt wird. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 83 Abs 1 KFG verletzt wird, wenn eine ziehende Kraft auf den Anhänger übertragen wird. Dass die gegenständliche Bestimmung auch das Abstellen von derartigen Fahrzeugkombinationen umfasst, ist aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Durch das Zusammenkoppeln von PKW und Anhänger wird keine Zugkraft vom PKW auf den Anhänger ausgeübt und ist aufgrund des Beweisverfahrens nicht ersichtlich, dass die Fahrzeugkombination zur Tatzeit bewegt wurde. Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war sohin auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Anhänger Ziehen Abstellen Ankoppeln Duden Bedeutungswörterbuch Begriffsbestimmung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten