Nach § 83 KFG ist das Ziehen eines Anhängers mit ausländischem Kennzeichen mittels eines Kraftfahrzeuges mit inländischem Kennzeichen unzulässig. Unter "Ziehen" versteht man nach dem Duden, Bedeutungswörterbuch, "(etwas) unter Anwendung von Kraft in, aus oder auf etwas in Richtung zu sich selbst bewegen". Daher setzt eine Verletzung des § 83 KFG voraus, dass eine ziehende Kraft auf den Anhänger übertragen wird. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der PKW des Berufungswerbers mit einem österreichischen Kennzeichen, an welchem ein Anhänger mit einem tschechischen Kennzeichen angekoppelt war, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war. Es war nicht beweisbar, dass der Berufungswerber diese Fahrzeugkombination gelenkt hatte (auch von einer Inbetriebnahme dieser Fahrzeugkombination nach § 102 Abs 1 KFG war nie die Rede). Dem Berufungswerber wurde nur vorgehalten, diese Fahrzeugkombination "abgestellt gehabt" zu haben. Wurde das Kraftfahrzeug nicht mit dem Anhänger (zum Abstellort) gelenkt, sondern der Anhänger erst nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges daran angekoppelt, ist keine Zugkraft vom PKW auf den Anhänger übertragen worden. Somit stellte die gegenständliche Tat keine Verwaltungsübertretung dar.