Wie sich aus der "Klage" vom 20. September 1994 und der Eingabe vom 13. Oktober 1994 ergibt, begehrt der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof die Ausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheins. Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt, wie sich aus den seine Zuständigkeit normierenden Art. 130 bis 133 B-VG ergibt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines abgenommenen Führerscheins. Der gegenständliche Antrag wäre vielmehr gemäß § 76 Abs. 4 K... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art130 Abs1;KFG 1967 §76 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Dem VwGH fehlt, wie sich aus den seine Zuständigkeit normierenden Art 130 bis 133 B-VG ergibt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines abgenommenen Führerscheins. Ein solcher Antrag ist vielmehr gem § 76 Abs 4 KFG an die ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs3;KFG 1967 §76 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/11/0043 89/11/0045 89/11/0044
Rechtssatz: Die Nichtausfolgung des Führerscheines ist nicht als Akt der unmittelbaren behördlichen Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen; das Gleiche gilt hinsic... mehr lesen...