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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Dem VwGH fehlt, wie sich aus den seine Zuständigkeit normierenden Art 130 bis 133 B-VG ergibt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines abgenommenen Führerscheins. Ein solcher Antrag ist vielmehr gem § 76 Abs 4 KFG an die für den Wohnsitz des ASt zuständige Kraftfahrbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu richten.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110279.X01Im RIS seit
19.03.2001