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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A in D, betreffend Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der "Klage" vom 20. September 1994 und der Eingabe vom 13. Oktober 1994 ergibt, begehrt der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof die Ausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheins.
Dem Verwaltungsgerichtshof fehlt, wie sich aus den seine Zuständigkeit normierenden Art. 130 bis 133 B-VG ergibt, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausfolgung eines abgenommenen Führerscheins. Der gegenständliche Antrag wäre vielmehr gemäß § 76 Abs. 4 Kraftfahrgesetz an die für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Kraftfahrbehörde (Bezirkshauptmannschaft) zu richten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
(In Ansehung des der Eingabe vom 13. Oktober 1994 beigelegten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 30. September 1994 sei bemerkt, daß dagegen im Sinne der beigegebenen Rechtsmittelbelehrung Berufung erhoben werden kann, hingegen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zulässig wäre.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110279.X00Im RIS seit
19.03.2001