Der Beschwerdeführer stellte nach der Aktenlage am 13. August 1996 einen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates seines Führerscheines, wobei er angab, im Besitz der Lenkerberechtigung für die Gruppen B, C, E, F und G zu sein. Mit undatiertem Bescheid, zugestellt am 23. September 1996, entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 16. Oktober 1986 für die Gruppen B, C, E, F und G erteilte Lenkerberechtigung. Gleichzeitig wurde g... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin wurde am 10. August 1971 vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein Führerschein ausgestellt. Nachdem ihr dieser gestohlen worden war, wurde ihr von der Behörde am 8. November 1978 unter der Zahl 635/1978 ein Duplikat dieses Führerscheins ausgestellt. Aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 1989 wurde in dem Führerschein die Befristung de... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §134 Abs1;KFG 1967 §71 Abs4;
Rechtssatz: Bei Ausstellung eines neuen Führerscheines ist, sofern dies möglich ist, gemäß der eindeutigen Bestimmung des § 71 Abs 4 KFG der alte Führerschein unverzüglich abzuliefern, wobei ein Verstoß gegen diese Verpflichtung durch § 134 Abs 1 KFG unter Strafsanktion gestellt wird. Das Gesetz enthält keine Anordnung des Inhaltes, daß einer... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §71 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Kann bei Erledigung eines Antrages nach § 71 Abs 4 KFG auf Grund der Aktenlage nicht von vornherein angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind, so bestehen damit Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG die die Einleitung eines Ermi... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §71 Abs4;KFG 1967 §74 Abs2;
Rechtssatz: Ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines und ein Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der "Entziehungsfrist" betreffen zwei verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs 1 AVG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:... mehr lesen...