RS Vwgh 1989/2/3 88/11/0251

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Veröffentlicht am 03.02.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §71 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Kann bei Erledigung eines Antrages nach § 71 Abs 4 KFG auf Grund der Aktenlage nicht von vornherein angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind, so bestehen damit Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen. Es finden dann, wenn davon die Frage der geistigen und körperlichen Eignung betroffen ist, auch §§ 75 Abs 2 und 67 Abs 2 zweiter Satz KFG Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110251.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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