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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs2;Rechtssatz
Kann bei Erledigung eines Antrages nach § 71 Abs 4 KFG auf Grund der Aktenlage nicht von vornherein angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung noch gegeben sind, so bestehen damit Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigen. Es finden dann, wenn davon die Frage der geistigen und körperlichen Eignung betroffen ist, auch §§ 75 Abs 2 und 67 Abs 2 zweiter Satz KFG Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110251.X02Im RIS seit
20.02.2007