Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §134 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 1991, Zl. MA 64 - 8/511/91, betreffend Ausfolgung des Führerscheines, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführerin wurde am 10. August 1971 vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ein Führerschein ausgestellt. Nachdem ihr dieser gestohlen worden war, wurde ihr von der Behörde am 8. November 1978 unter der Zahl 635/1978 ein Duplikat dieses Führerscheins ausgestellt. Aufgrund des Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 1989 wurde in dem Führerschein die Befristung der Lenkerberechtigung bis 10. Oktober 1990 eingetragen. Dem in der Folge am 10. Jänner 1991 gestellten Antrag, die Frist im Führerschein zu streichen, kam die Bundespolizeidirektion Wien in der Weise nach, daß sie der Beschwerdeführerin mit der Begründung, die frühere Lenkerberechtigung sei bereits am 11. Oktober 1990 erloschen, am 9. April 1991 einen neuen Führerschein ausstellte. Anträge der Beschwerdeführerin, in diesen Führerschein die "ursprünglichen Erteilungsdaten" einzutragen, wurden bescheidmäßig abgewiesen.
Mit Antrag vom 12. August 1991 begehrte die Beschwerdeführerin "die Aushändigung des ungültigen, entwerteten Führerscheines der Stadt Krems vom 8.11.1978, Zahl X". Sie begründete ihr Begehren damit, daß sie gelegentlich auf den Gebrauch von Mietwagen angewiesen sei und daß diese nur an Personen vergeben würden, die nachweislich schon längere Zeit im Besitz eines Führerscheines seien. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Dezember 1991 gemäß § 71 Abs. 4 KFG 1967 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967 verliert mit der Ausstellung eines neuen Führerscheines der alte Führerschein seine Gültigkeit; er ist, sofern dies möglich ist, der Behörde unverzüglich abzuliefern.
Im Hinblick auf Ausführungen in der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, daß Inhalt des angefochtenen Bescheides die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 12. August 1991 auf Ausfolgung des alten, durch die Ausstellung des neuen Führerscheines ungültig gewordenen Führerscheines ist.
Die Behörde steht auf dem Standpunkt, daß nach der gegebenen Rechtslage der alte Führerschein bei der Behörde zu verbleiben habe und das Ausfolgungsbegehren daher abzuweisen sei. Demgegenüber meint die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung über die (Wieder-)Ausfolgung eines entwerteten Führerscheines, die belangte Behörde nehme "eine Gesetzesergänzung zu Lasten der Beschwerdeführerin vor, ohne zu begründen, warum diese Gesetzeslücke zu Lasten der Beschwerdeführerin interpretiert wird".
Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde ist zutreffend von der unmißverständlichen Anordnung des Gesetzes ausgegangen, daß bei Ausstellung eines neuen Führerscheines, sofern dies möglich ist, der alte unverzüglich abzuliefern ist. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird durch § 134 Abs. 1 KFG 1967 unter Strafsanktion gestellt. Das Gesetz enthält keine Anordnung des Inhaltes, daß einer Partei bei Ausstellung eines neuen Führerscheines unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf (Wieder-)Ausfolgung bzw. Belassung des alten Führerscheines zustünde. Damit liegt, was die Behandlung alter Führerscheine anlangt, eine abschließende Regelung dahingehend vor, daß sie der Behörde abzuliefern sind und dort zu verbleiben haben. Von einer "Gesetzeslücke" kann entgegen der nicht näher begründeten Meinung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. Angesichts dieser Rechtslage geht das Beschwerdevorbringen betreffend das vermeintliche "rechtliche Interesse" der Beschwerdeführerin ins Leere.
Das Vorbringen, bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Ausfolgung eines ungültig gewordenen Führerscheines wäre der Antrag vom 12. August 1991 zurückzuweisen gewesen, läßt nicht erkennen, daß die Beschwerdeführerin durch die getroffene Entscheidung in ihren Rechten verletzt ist. Für ihre Rechtsstellung ist es nämlich ohne Belang, ob ihr Antrag mit der gegebenen Begründung zurück- oder abgewiesen wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110048.X00Im RIS seit
19.03.2001