Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1;Rechtssatz
Bei Ausstellung eines neuen Führerscheines ist, sofern dies möglich ist, gemäß der eindeutigen Bestimmung des § 71 Abs 4 KFG der alte Führerschein unverzüglich abzuliefern, wobei ein Verstoß gegen diese Verpflichtung durch § 134 Abs 1 KFG unter Strafsanktion gestellt wird. Das Gesetz enthält keine Anordnung des Inhaltes, daß einer Partei bei Ausstellung eines neuen Führerscheines unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf (Wieder-)Ausfolgung bzw Belassung des alten ("entwerteten") Führerscheines zustünde. Somit liegt in Ansehung der Behandlung alter Führerscheine eine abschließende Regelung dahingehend vor, daß diese der Behörde abzuliefern sind und dort zu verbleiben haben. Es kann demnach nicht von einer "Gesetzeslücke" gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110048.X01Im RIS seit
19.03.2001