RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0048

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134 Abs1;
KFG 1967 §71 Abs4;

Rechtssatz

Bei Ausstellung eines neuen Führerscheines ist, sofern dies möglich ist, gemäß der eindeutigen Bestimmung des § 71 Abs 4 KFG der alte Führerschein unverzüglich abzuliefern, wobei ein Verstoß gegen diese Verpflichtung durch § 134 Abs 1 KFG unter Strafsanktion gestellt wird. Das Gesetz enthält keine Anordnung des Inhaltes, daß einer Partei bei Ausstellung eines neuen Führerscheines unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf (Wieder-)Ausfolgung bzw Belassung des alten ("entwerteten") Führerscheines zustünde. Somit liegt in Ansehung der Behandlung alter Führerscheine eine abschließende Regelung dahingehend vor, daß diese der Behörde abzuliefern sind und dort zu verbleiben haben. Es kann demnach nicht von einer "Gesetzeslücke" gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110048.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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